Sanktionen vom Jobcenter sind nicht zulässig
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Sanktionen vom Jobcenter sind nicht zulässig
Wichtige Information: Bundesverfassungsgericht verbietet Sanktionen bei Hartz IV
Die Annahme, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe mit Urteil vom 09.02.2010 nur über das Verfahren zur Berechnung des Existenzminimums entschieden, ist falsch, denn das Gericht hat allgemein über die Ansprüche von Hilfsbedürftigen entschieden. Richtig ist, die Berechnung des Regelsatzes kann nur dann verfassungswidrig sein, wenn ein grundsätzlicher Anspruch darauf überhaupt besteht.
In den ersten beiden Leitsätzen (von vier) geht das BVerfG dann auch folgerichtig auf die Gewährleistung (des Existenzminimums) als allgemeinen Rechtsanspruch ein.
In den Begründungen formt das BVerfG diese Ansprüche (der Grundrechtsträger) weiter aus und entwickelt so einen unabweisbaren Ansatz zum Einfordern dieser Leistungen:
der Anspruch (des Hilfsbedürftigen) ist durch den Staat zu sichern (Randziffer 134)
die gesamte physische Existenz, die zwischenmenschlichen Beziehungen und die Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ist zu sichern (Randziffer 135)
der stete unverfügbare Anspruch wird bestimmt (Randziffer 137)
das beschriebene Existenzminimum wird durch den Regelsatz und weitere Leistungen wie Krankenversicherung und Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) dargestellt (Randziffer 148)
Sanktionen sind nach dieser Entscheidung also nur noch möglich, wenn Spielräume oberhalb des Existenzminimums bestehen. Das ist praktisch nur dann der Fall, wenn das Einkommen des Leistungsbeziehers aufgrund von Freibeträgen (Erwerbstätigkeit) insgesamt über dem Regelsatzes (plus KdU etc.) liegt. Mittels der obigen Begründung können Sanktionierte jetzt vor den Sozialgerichten ihre Ansprüche geltend machen. Das Erpressungsmittel der Bundesregierung zur Zwangsarbeit, mit der Folge des Lohndumpings und der Vernichtung von Arbeitstarifen, ist damit Vergangenheit.
Im Jahr 2010 hat jedoch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das „Gesetz zur Entwicklung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften. Buches Sozialgesetzbuch“ auf den Weg gebracht. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über das stets zu gewährleistende Existenzminimum (Regelsatz plus KdU etc.) wurden hierin vorsätzlich mißachtet. Als „vorsätzlich“ bezeichnet deshalb, weil die Regierung über die erforderliche juristische Kompetenz verfügt.
Nicht zufällig brach direkt nach der Urteilsverkündung eine Hetzkampagne gegen Hilfsbedürftige aus. Mit der Manipulation „Arbeitsanreize schaffen“ (damit sind vor allen Dingen Sanktionen gegen „faule“ Hilfsbedürftige gemeint) trieb man einen tiefen Keil in die Gesellschaft.
Die Bundesregierung ignoriert die Entscheidung des obersten Gerichtes der BRD und hebt die Sanktionsmöglichkeiten nicht auf, sondern verschärft diese sogar mit dem neuen Gesetz. Sie trägt somit die Verantwortung dafür, dass Hunderttausende zukünftig noch einfacher um ihre Ansprüche betrogen werden können.
Jeder von Sanktionen Betroffene sollte daher prüfen, ob er neben der Klage gegen seine Sanktion nicht auch noch eine Anzeige wegen Unterschlagung für richtig hält.
Helmstedt, März 2011, Roswitha & Ulrich Engelke (Verfasser)
Kontakt: Roswitha & Ulrich Engelke, energie.engelke@t-online.de
Die Annahme, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe mit Urteil vom 09.02.2010 nur über das Verfahren zur Berechnung des Existenzminimums entschieden, ist falsch, denn das Gericht hat allgemein über die Ansprüche von Hilfsbedürftigen entschieden. Richtig ist, die Berechnung des Regelsatzes kann nur dann verfassungswidrig sein, wenn ein grundsätzlicher Anspruch darauf überhaupt besteht.
In den ersten beiden Leitsätzen (von vier) geht das BVerfG dann auch folgerichtig auf die Gewährleistung (des Existenzminimums) als allgemeinen Rechtsanspruch ein.
In den Begründungen formt das BVerfG diese Ansprüche (der Grundrechtsträger) weiter aus und entwickelt so einen unabweisbaren Ansatz zum Einfordern dieser Leistungen:
der Anspruch (des Hilfsbedürftigen) ist durch den Staat zu sichern (Randziffer 134)
die gesamte physische Existenz, die zwischenmenschlichen Beziehungen und die Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ist zu sichern (Randziffer 135)
der stete unverfügbare Anspruch wird bestimmt (Randziffer 137)
das beschriebene Existenzminimum wird durch den Regelsatz und weitere Leistungen wie Krankenversicherung und Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) dargestellt (Randziffer 148)
Sanktionen sind nach dieser Entscheidung also nur noch möglich, wenn Spielräume oberhalb des Existenzminimums bestehen. Das ist praktisch nur dann der Fall, wenn das Einkommen des Leistungsbeziehers aufgrund von Freibeträgen (Erwerbstätigkeit) insgesamt über dem Regelsatzes (plus KdU etc.) liegt. Mittels der obigen Begründung können Sanktionierte jetzt vor den Sozialgerichten ihre Ansprüche geltend machen. Das Erpressungsmittel der Bundesregierung zur Zwangsarbeit, mit der Folge des Lohndumpings und der Vernichtung von Arbeitstarifen, ist damit Vergangenheit.
Im Jahr 2010 hat jedoch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das „Gesetz zur Entwicklung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften. Buches Sozialgesetzbuch“ auf den Weg gebracht. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über das stets zu gewährleistende Existenzminimum (Regelsatz plus KdU etc.) wurden hierin vorsätzlich mißachtet. Als „vorsätzlich“ bezeichnet deshalb, weil die Regierung über die erforderliche juristische Kompetenz verfügt.
Nicht zufällig brach direkt nach der Urteilsverkündung eine Hetzkampagne gegen Hilfsbedürftige aus. Mit der Manipulation „Arbeitsanreize schaffen“ (damit sind vor allen Dingen Sanktionen gegen „faule“ Hilfsbedürftige gemeint) trieb man einen tiefen Keil in die Gesellschaft.
Die Bundesregierung ignoriert die Entscheidung des obersten Gerichtes der BRD und hebt die Sanktionsmöglichkeiten nicht auf, sondern verschärft diese sogar mit dem neuen Gesetz. Sie trägt somit die Verantwortung dafür, dass Hunderttausende zukünftig noch einfacher um ihre Ansprüche betrogen werden können.
Jeder von Sanktionen Betroffene sollte daher prüfen, ob er neben der Klage gegen seine Sanktion nicht auch noch eine Anzeige wegen Unterschlagung für richtig hält.
Helmstedt, März 2011, Roswitha & Ulrich Engelke (Verfasser)
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