Einbürgerungstest für Migranten rechtswidrig !
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Einbürgerungstest für Migranten rechtswidrig !
Augenwischerei durch das Bundesinnenministerium

Man muss sich schon wundern, mit welcher Beharrlichkeit an dem Bestehen einer nicht vorhandenen Verfassung in der BRD festgehalten wird und sogar das ehemalige Grundgesetz mit dem Begriff der Verfassung des ehemaligen Artikels 146 GG rechtlich gleichgesetzt wird.
Auszüge und Kommentare aus dem Gesamtkatalog der für den Einbürgerungstest zugelassenen Prüfungsfragen:

Anmerkung: Das Grundgesetz ist ein Besatzungskonstrukt der Alliierten nach dem zweiten Weltkrieg und ist nicht gleichzusetzen mit einer Möglichkeit zur Verfassung, wie es der ehemalige Artikel 146 des Grundgesetzes einmal vorsah.
Eine Verfassung in der BRD gab es aufgrund des ehem. Artikel 146 Grundgesetz zu keinem Zeitpunkt.
Auch nicht vor der Wende !

Anmerkung: Aufgrund einer nicht vorhandenen Verfassung in der BRD werden weder das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit noch andere sog. Grundrechte garantiert, was das völkerrechtswidrige Vorgehen ( i.S.d. Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU und i.S.d. Artikel 6 der EMRK) der Gerichte in der BRD ein Stück weit erklärt. – Vgl. z.B. siehe:
Scheinurteile.

Anmerkung: Aufgrund des Einigungsvertrages wurde der Geltungsbereich des Grundgesetzes gelöscht. - Vgl. Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands – dort Kapitel 2 Grundgesetz – Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes – Artikel 4 Ziffer 2 – „Artikel 23 wird aufgehoben.“
Insofern sind alle Antworten zutreffend.

Anmerkung: Auch für Ausländer/innen gilt die Nichtexistenz des Grundgesetzes und die der viel zitierten Verfassung, die es nicht gibt.

Anmerkung: Der Begriff „verfassungswidrig“ ist rechtlich nicht existent, da es keine Verfassung in der BRD gab oder gibt.

Anmerkung: In der BRD gibt es keine auf die Interessen der Bürger ausgerichtete Demokratie. - Eine Demokratie verfügt über eine Verfassung, über wirksame Grundrechte, über gesetzliche Richter (ehem. Art. 101 GG), über Staatsgerichte u.a.m.. – In der BRD werden nicht die unterschiedlichen Meinungen der Bürger/innen vertreten, sondern die unterschiedlichen Interessen der Konzerne über ihre Lobbyisten.

Anmerkung: In Ermangelung des ehem. Grundgesetzes gibt es auch keine Gesetzgebungskompetenz mehr. – Vgl. siehe:
Artikel 20 (3) des ehem. Grundgesetzes.
– Die dort benannte Bindungspflicht ist wegen des erloschenen Geltungsbereiches des GG nicht mehr vorhanden.

Anmerkung: Keine Partei kann in der BRD ist verboten werden, weil sie gegen die Verfassung kämpft, weil es eine Verfassung nicht gibt. – Im Übrigen ist die BRD nicht gleichzusetzen mit Deutschland.

Anmerkung: In Ermangelung des Grundgesetzes gibt es auch kein Gericht, dass für eine diesbzgl. Auslegung zuständig wäre. – Denn was rechtlich nicht existent ist, kann rechtlich nicht ausgelegt werden.
Der Einbürgerungstest zum download auf der Seite des Bundesinnenministeriums.
Quelle

Man muss sich schon wundern, mit welcher Beharrlichkeit an dem Bestehen einer nicht vorhandenen Verfassung in der BRD festgehalten wird und sogar das ehemalige Grundgesetz mit dem Begriff der Verfassung des ehemaligen Artikels 146 GG rechtlich gleichgesetzt wird.
Auszüge und Kommentare aus dem Gesamtkatalog der für den Einbürgerungstest zugelassenen Prüfungsfragen:

Anmerkung: Das Grundgesetz ist ein Besatzungskonstrukt der Alliierten nach dem zweiten Weltkrieg und ist nicht gleichzusetzen mit einer Möglichkeit zur Verfassung, wie es der ehemalige Artikel 146 des Grundgesetzes einmal vorsah.
Eine Verfassung in der BRD gab es aufgrund des ehem. Artikel 146 Grundgesetz zu keinem Zeitpunkt.
Auch nicht vor der Wende !

Anmerkung: Aufgrund einer nicht vorhandenen Verfassung in der BRD werden weder das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit noch andere sog. Grundrechte garantiert, was das völkerrechtswidrige Vorgehen ( i.S.d. Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU und i.S.d. Artikel 6 der EMRK) der Gerichte in der BRD ein Stück weit erklärt. – Vgl. z.B. siehe:
Scheinurteile.

Anmerkung: Aufgrund des Einigungsvertrages wurde der Geltungsbereich des Grundgesetzes gelöscht. - Vgl. Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands – dort Kapitel 2 Grundgesetz – Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes – Artikel 4 Ziffer 2 – „Artikel 23 wird aufgehoben.“
Insofern sind alle Antworten zutreffend.

Anmerkung: Auch für Ausländer/innen gilt die Nichtexistenz des Grundgesetzes und die der viel zitierten Verfassung, die es nicht gibt.

Anmerkung: Der Begriff „verfassungswidrig“ ist rechtlich nicht existent, da es keine Verfassung in der BRD gab oder gibt.

Anmerkung: In der BRD gibt es keine auf die Interessen der Bürger ausgerichtete Demokratie. - Eine Demokratie verfügt über eine Verfassung, über wirksame Grundrechte, über gesetzliche Richter (ehem. Art. 101 GG), über Staatsgerichte u.a.m.. – In der BRD werden nicht die unterschiedlichen Meinungen der Bürger/innen vertreten, sondern die unterschiedlichen Interessen der Konzerne über ihre Lobbyisten.

Anmerkung: In Ermangelung des ehem. Grundgesetzes gibt es auch keine Gesetzgebungskompetenz mehr. – Vgl. siehe:
Artikel 20 (3) des ehem. Grundgesetzes.
– Die dort benannte Bindungspflicht ist wegen des erloschenen Geltungsbereiches des GG nicht mehr vorhanden.

Anmerkung: Keine Partei kann in der BRD ist verboten werden, weil sie gegen die Verfassung kämpft, weil es eine Verfassung nicht gibt. – Im Übrigen ist die BRD nicht gleichzusetzen mit Deutschland.

Anmerkung: In Ermangelung des Grundgesetzes gibt es auch kein Gericht, dass für eine diesbzgl. Auslegung zuständig wäre. – Denn was rechtlich nicht existent ist, kann rechtlich nicht ausgelegt werden.
Der Einbürgerungstest zum download auf der Seite des Bundesinnenministeriums.
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