EU-Arbeitssuchende - Gericht urteilt über Hartz-IV-Anspruch
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EU-Arbeitssuchende - Gericht urteilt über Hartz-IV-Anspruch
An diesem Donnerstag fällt die Entscheidung. Das Bundessozialgericht in Kassel beantwortet die Frage, ob arbeitssuchende EU-Bürger in Deutschland Sozialleistungen beziehen dürfen.
Wenn EU-Bürger in Deutschland Arbeit suchen, haben sie dann auch Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen? Diese Frage will das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel an diesem Donnerstag beantworten. Zuvor waren sich zwei Landessozialgerichte (LSG) in der Frage uneins. Nachdem Richter in Nordrhein-Westfalen einen Anspruch bejaht hatten, entschied das LSG Niedersachsen-Bremen, dass die Kommunen in einer Notlage nur die Rückreisekosten und bis die dahin erforderlichen Überbrückungsleistungen bezahlen müssen.
In dem Fall vor dem BSG geht es um eine in Bosnien geborene Schwedin und ihre Kinder. Sie hatte vom Jobcenter Berlin-Neukölln zunächst Hartz IV bekommen; das Jobcenter hob die Bewilligung aber später auf. Dagegen klagte die Frau (Az: B 4 AS 9/13 R).
Ausschluss gegen Sozialtourismus
Nach geltendem Recht haben EU-Bürger, die nach Deutschland einwandern und Arbeit suchen, kein Recht auf Fürsorgeleistungen. Das Gericht in NRW hatte jedoch entschieden, dass dieses Ausschlusskriterium nicht mehr gilt, weil die Kläger sich bereits ein Jahr in Deutschland aufhielten. In dem Bremer Fall entschied dagegen das LSG Celle, der Ausschluss von Leistungen verstoße nicht gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot. Der Gesetzgeber habe EU-Bürger bewusst davon ausgeschlossen, um Sozialtourismus zu verhindern.
Vor allem in Deutschland lebende und vergeblich Arbeit suchende Rumänen und Bulgaren sind von dem Rechtsstreit betroffen. Nach Angaben des LSG in Essen handelt es sich um eine wesentliche Grundsatzfrage, die bundesweit etwa 130.000 Personen betrifft.
Quelle
Wenn EU-Bürger in Deutschland Arbeit suchen, haben sie dann auch Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen? Diese Frage will das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel an diesem Donnerstag beantworten. Zuvor waren sich zwei Landessozialgerichte (LSG) in der Frage uneins. Nachdem Richter in Nordrhein-Westfalen einen Anspruch bejaht hatten, entschied das LSG Niedersachsen-Bremen, dass die Kommunen in einer Notlage nur die Rückreisekosten und bis die dahin erforderlichen Überbrückungsleistungen bezahlen müssen.
In dem Fall vor dem BSG geht es um eine in Bosnien geborene Schwedin und ihre Kinder. Sie hatte vom Jobcenter Berlin-Neukölln zunächst Hartz IV bekommen; das Jobcenter hob die Bewilligung aber später auf. Dagegen klagte die Frau (Az: B 4 AS 9/13 R).
Ausschluss gegen Sozialtourismus
Nach geltendem Recht haben EU-Bürger, die nach Deutschland einwandern und Arbeit suchen, kein Recht auf Fürsorgeleistungen. Das Gericht in NRW hatte jedoch entschieden, dass dieses Ausschlusskriterium nicht mehr gilt, weil die Kläger sich bereits ein Jahr in Deutschland aufhielten. In dem Bremer Fall entschied dagegen das LSG Celle, der Ausschluss von Leistungen verstoße nicht gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot. Der Gesetzgeber habe EU-Bürger bewusst davon ausgeschlossen, um Sozialtourismus zu verhindern.
Vor allem in Deutschland lebende und vergeblich Arbeit suchende Rumänen und Bulgaren sind von dem Rechtsstreit betroffen. Nach Angaben des LSG in Essen handelt es sich um eine wesentliche Grundsatzfrage, die bundesweit etwa 130.000 Personen betrifft.
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