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Bei Pauschalmiete kein Stromkosten-Abzug

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Beitrag  Andy So Dez 04, 2011 12:28 pm

Bei pauschalen Untermieten dürfen die Kosten für Strom nicht aus den Hartz IV Regelsätzen herausgerechnet werden

Stromkosten dürfen aus Hartz-IV-Satz nicht herausgerechnet werden, auch wenn bei einer Untermiete die Kosten für Strom mit inbegriffen sind. Das Bundessozialgericht stärkte damit die Rechte von Hartz-IV-Empfängern und schloss sich der Vorinstanz des Landessozialgericht in Hamburg vollumfänglich an.

Zahlen Bezieher von Hartz IV Leistungen eine Pauschalmiete, bei denen auch die Stromkosten mit inbegriffen sind, dürfen diese nicht aus den regulären Arbeitslosengeld II (ALG II) Zahlungen herausgerechnet werden. Das entschied neuerlich das Bundessozialgericht in Kassel mit dem Aktenzeichen: B 14 AS 151/10 R.

Untermiete inklussive Stromkosten und Heizung
Im vorliegenden Fall zahlte ein Bezieher des ALG II für ein Zimmer zur Untermiete pauschal 110 Euro je Monat. Mitinbegriffen in den Mietkosten waren auch die Kosten für Heizung und Strom. Obwohl die Kosten der Unterkunft sehr günstig sind, zog das Jobcenter in Hamburg 28 Euro für Strom von den Regelleistungen ab. Das Jobcenter begründete den Abzug, weil nach den Paragrafen 20, 22 SGB II die Kosten der Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten seien und durch die Mietzahlung der Kostenanteil abzusetzen sei. Dagegen setzte sich der Betroffene zur Wehr und bekam nun vom obersten Sozialgericht Recht zugesprochen.

Nicht ersichtlich war bereits der Vorinstanz, dem Landessozialgericht Hamburg, wie das Jobcenter auf den angeblich abzuziehenden Betrag von 28 Euro kam. In den Hartz IV Regelleistungen sind für Kosten von Haushaltsenergie nur etwa 20 Euro monatlich veranschlagt. Das allerdings nur am Rande bemerkt.

Bereits im Vorfeld hatte das Landessozialgericht in Hamburg geurteilt, das kein Betrag aus den Regelleistungen herausgerechnet werden dürfe. Denn die ALG II Regelleistungen sind pauschal berechnet und vom Gesetzgeber dementsprechend ausgestaltet worden (LSG Hamburg, Az.: L 5 AS 9/07). Aus den pauschalen Regelsätzen dürfen weder zu Lasten noch zu Gunsten des Beziehers abweichende Berechnungen durch die Behörden vorgenommen werden, sagten die Richter in der Urteilsbegründung. Dieser Rechtsauffassung schloss sich der 14. Senat des Bundessozialgerichts an. Für derartiges Herausrechnen gebe es in den Sozialgesetzen keine rechtliche Grundlage. Daher schließt sich das BSG der Vorinstanz vollumfänglich an. Das Urteil ist rechtsgültig. (sb)


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Andy
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