Bundesverfassungsgericht kippt Sicherungsverwahrung
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Bundesverfassungsgericht kippt Sicherungsverwahrung
Das Bundesverfassungsgericht hat alle Vorschriften zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber muss nun bis Juni 2013 neue Regelungen schaffen. Bis dahin gelten Übergangsvorgaben. Auch zum Umgang mit hochgefährlichen Straftätern äußerte sich das Gericht.
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe haben alle bestehenden Regelungen zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften verletzen dem Urteil des Gerichts zufolge in ihrer gegenwärtigen Form das Grundrecht auf Freiheit.
Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, spätestens bis 31. Mai 2013, seien die verfassungswidrigen Vorschriften jedoch weiter anwendbar. "Kurz gefasst bedeutet das Urteil: Hochgefährliche Straftäter dürfen unter engen Voraussetzen weiter verwahrt werden, die anderen dürfen freigelassen werden", sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle bei der Verkündung. In sogenannten Altfällen muss die besondere Gefährlichkeit der Betroffenen bis Jahresende geprüft werden. Von diesen rund 70 Fällen, die sich nach früheren Regelungen derzeit noch in Sicherungsverwahrung befinden, dürften nun viele bis Jahresende auf freien Fuß kommen.
Laut Urteil können nur noch die Täter weiter festgehalten werden, von denen eine "hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten" ausgeht und die zudem an einer "zuverlässig nachgewiesenen psychischen Störung" leiden.
Die Richter verwiesen in diesem Zusammenhang darauf, dass auch nach Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention eine nachträglich verlängerte oder angeordnete Sicherungsverwahrung nur unter der Voraussetzung einer psychischen Störung zulässig ist. Das seit Januar geltende Therapieunterbringungsgesetz greift diesen Gedanken den Richtern zufolge bereits auf. Auf dessen Grundlage könnten dann psychisch gestörte und weiterhin gefährliche Rückfalltäter in therapeutischen Einrichtungen verwahrt werden.
Die Karlsruher Richter mussten über vier Beschwerden von Straftätern entscheiden, die wegen schwerer Sexualdelikte, Raubes und Mordes verurteilt wurden und bei denen die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wurde.
Die Kritik des EGMR
Der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hatte die deutsche Praxis der nachträglichen Sicherungsverwahrung mehrfach beanstandet. Bei der Kritik des EGMR ging es darum, dass der deutsche Gesetzgeber 1998 angesichts einiger spektakulärer Sexualmorde die bis dahin geltende Begrenzung der Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre aufgehoben hatte.
Darüber hinaus wertete der Gerichtshof in Straßburg die nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung - also eine Anordnung, die nicht bereits im Urteil, sondern während der Haft wegen fortdauernder Gefährlichkeit ausgesprochen wird - als Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
Die Karlsruher Richter erklärten jetzt, dass die früheren Regelungen zur rückwirkenden Verlängerung der Sicherungsverwahrung sowie zu ihrer nachträglichen Anordnung tatsächlich ebenso gegen das Freiheitsrecht der Betroffenen verstoßen wie die Gesetzesreform vom Dezember 2010.
Das Gericht bestätigte in der Begründung des Urteils die Kritik des EGMR, dass sich die Sicherungsverwahrung nicht deutlich genug von einer Strafhaft unterscheide.
Die Sicherungsverwahrung ist eigentlich nicht als Strafe, sondern als Maßregel zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tätern vorgesehen. Problematisch waren die neuen Vorschriften aber, weil sie auch auf Straftäter angewendet wurden, die noch unter dem alten Recht verurteilt worden waren.
Das, so hatte der Straßburger Gerichtshof erklärt, verletze das sogenannte Rückwirkungsverbot - und zwar deshalb, weil die Maßnahme in der Realität wie eine Fortsetzung der eigentlich abgesessenen Strafhaft erscheint. So wird etwa kritisiert, dass es nur unzureichende oder gar keine Bemühungen gibt, die Betroffenen zu resozialisieren.
Bereits 2004 hatte Karlsruhe das reformierte Recht akzeptiert - und zugleich gemahnt, dass die Sicherungsverwahrung nicht zum "reinen Verwahrvollzug" werden dürfe. Häftlinge, so stellten die Richter fest, müssten zum Beispiel tatsächlich Chance auf eine Therapie als Weg in die Freiheit bekommen. Das aber ist bis heute nicht immer gewährleistet.
Die Richter in Karlsruhe verpflichten den Gesetzgeber in ihrem Urteil nun, ein "freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept" zu entwickeln. Die Betroffenen müssen demnach etwa durch qualifizierte Fachkräfte so intensiv therapeutisch betreut werden, dass sie "eine realistische Entlassungsperspektive" haben. Ihr Leben in Verwahrung muss zudem so weit wie möglich "den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst" und ihnen familiäre und soziale Außenkontakte ermöglicht werden.
Quelle
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe haben alle bestehenden Regelungen zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften verletzen dem Urteil des Gerichts zufolge in ihrer gegenwärtigen Form das Grundrecht auf Freiheit.
Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, spätestens bis 31. Mai 2013, seien die verfassungswidrigen Vorschriften jedoch weiter anwendbar. "Kurz gefasst bedeutet das Urteil: Hochgefährliche Straftäter dürfen unter engen Voraussetzen weiter verwahrt werden, die anderen dürfen freigelassen werden", sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle bei der Verkündung. In sogenannten Altfällen muss die besondere Gefährlichkeit der Betroffenen bis Jahresende geprüft werden. Von diesen rund 70 Fällen, die sich nach früheren Regelungen derzeit noch in Sicherungsverwahrung befinden, dürften nun viele bis Jahresende auf freien Fuß kommen.
Laut Urteil können nur noch die Täter weiter festgehalten werden, von denen eine "hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten" ausgeht und die zudem an einer "zuverlässig nachgewiesenen psychischen Störung" leiden.
Die Richter verwiesen in diesem Zusammenhang darauf, dass auch nach Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention eine nachträglich verlängerte oder angeordnete Sicherungsverwahrung nur unter der Voraussetzung einer psychischen Störung zulässig ist. Das seit Januar geltende Therapieunterbringungsgesetz greift diesen Gedanken den Richtern zufolge bereits auf. Auf dessen Grundlage könnten dann psychisch gestörte und weiterhin gefährliche Rückfalltäter in therapeutischen Einrichtungen verwahrt werden.
Die Karlsruher Richter mussten über vier Beschwerden von Straftätern entscheiden, die wegen schwerer Sexualdelikte, Raubes und Mordes verurteilt wurden und bei denen die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wurde.
Die Kritik des EGMR
Der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hatte die deutsche Praxis der nachträglichen Sicherungsverwahrung mehrfach beanstandet. Bei der Kritik des EGMR ging es darum, dass der deutsche Gesetzgeber 1998 angesichts einiger spektakulärer Sexualmorde die bis dahin geltende Begrenzung der Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre aufgehoben hatte.
Darüber hinaus wertete der Gerichtshof in Straßburg die nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung - also eine Anordnung, die nicht bereits im Urteil, sondern während der Haft wegen fortdauernder Gefährlichkeit ausgesprochen wird - als Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
Die Karlsruher Richter erklärten jetzt, dass die früheren Regelungen zur rückwirkenden Verlängerung der Sicherungsverwahrung sowie zu ihrer nachträglichen Anordnung tatsächlich ebenso gegen das Freiheitsrecht der Betroffenen verstoßen wie die Gesetzesreform vom Dezember 2010.
Das Gericht bestätigte in der Begründung des Urteils die Kritik des EGMR, dass sich die Sicherungsverwahrung nicht deutlich genug von einer Strafhaft unterscheide.
Die Sicherungsverwahrung ist eigentlich nicht als Strafe, sondern als Maßregel zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tätern vorgesehen. Problematisch waren die neuen Vorschriften aber, weil sie auch auf Straftäter angewendet wurden, die noch unter dem alten Recht verurteilt worden waren.
Das, so hatte der Straßburger Gerichtshof erklärt, verletze das sogenannte Rückwirkungsverbot - und zwar deshalb, weil die Maßnahme in der Realität wie eine Fortsetzung der eigentlich abgesessenen Strafhaft erscheint. So wird etwa kritisiert, dass es nur unzureichende oder gar keine Bemühungen gibt, die Betroffenen zu resozialisieren.
Bereits 2004 hatte Karlsruhe das reformierte Recht akzeptiert - und zugleich gemahnt, dass die Sicherungsverwahrung nicht zum "reinen Verwahrvollzug" werden dürfe. Häftlinge, so stellten die Richter fest, müssten zum Beispiel tatsächlich Chance auf eine Therapie als Weg in die Freiheit bekommen. Das aber ist bis heute nicht immer gewährleistet.
Die Richter in Karlsruhe verpflichten den Gesetzgeber in ihrem Urteil nun, ein "freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept" zu entwickeln. Die Betroffenen müssen demnach etwa durch qualifizierte Fachkräfte so intensiv therapeutisch betreut werden, dass sie "eine realistische Entlassungsperspektive" haben. Ihr Leben in Verwahrung muss zudem so weit wie möglich "den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst" und ihnen familiäre und soziale Außenkontakte ermöglicht werden.
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