Sicherungsverwahrung
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Sicherungsverwahrung
Menschrechtsgerichtshof kritisiert deutsche Justiz
Die rückwirkende Sicherungsverwahrung in Deutschland verletzt die Menschenrechtskonvention. Nach dem Urteil des Menschenrechtsgerichtshofs muss Deutschland einem Sexualstraftäter Schmerzensgeld zahlen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Deutschland erneut wegen nachträglicher Verlängerung der Sicherungsverwahrung verurteilt. Nach dem Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ gab der Gerichtshof einem 58-jährigen Sexualstraftäter Recht. Der Vorbestrafte war 2009 erst sieben Jahre nach Ablauf der zur Tatzeit zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren aus der Sicherungsverwahrung in Bruchsal entlassen worden. Die Richter sprachen dem Mann ein Schmerzensgeld von rund 31 000 Euro für das erlittene Unrecht zu.
Der Sexualstraftäter, der wegen Vergewaltigung und Vergewaltigungsversuch mehrfach vorbestraft war, wurde letztmals 1990 wegen versuchter sexueller Nötigung verurteilt. Das Landgericht Heilbronn ordnete damals zusätzlich seine Sicherungsverwahrung an, die damals auf maximal zehn Jahre begrenzt war. Der Mann wurde jedoch nach Ablauf der Frist nicht entlassen, da die Zehnjahresgrenze 1998 rückwirkend aufgehoben wurde. Stattdessen blieb er bis August 2009 in Verwahrung. Seine Verfassungsbeschwerde war vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen worden.
Druck auf deutsche Justiz wächst
In Straßburg sind noch eine Reihe ähnlicher sogenannter „Altfälle“ anhängig. Mit diesem Urteil wächst der Druck auf die deutsche Justiz, dieses in Rechtskreisen umstrittene Problem aus der Welt zu schaffen. Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich zurzeit damit, ist aber noch zu keinem abschließenden Urteil gekommen.
Schon im Dezember 1999 verurteilten die Straßburger Richter Deutschland wegen der nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung. Die Richter sehen die Sicherungsverwahrung, die bisher meist in Gefängnissen erfolgt, als Strafe. Eine Strafe dürfe aber nicht rückwirkend verlängert werden.
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2004 geurteilt, Strafe und Sicherungsverwahrung seien unterschiedlich zu bewerten. Die rückwirkende Aufhebung der Zehnjahresgrenze stelle deshalb keine rückwirkende Strafe dar. Auch das Bundesverfassungsgericht überprüft derzeit angesichts der neuen Straßburger Entscheidungen seine Rechtsprechung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung.
cp/dapd/dpa
Quelle
Das Problem ist ja das Sexualstraftäter auf freien Fuß kommen,wärend andere im Knast verrecken.
Und gerade die Berbrecher die am gefährlichsten sind kommen frei.
Die anderen haben keine Chance ein normales leben zu führen.
Die rückwirkende Sicherungsverwahrung in Deutschland verletzt die Menschenrechtskonvention. Nach dem Urteil des Menschenrechtsgerichtshofs muss Deutschland einem Sexualstraftäter Schmerzensgeld zahlen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Deutschland erneut wegen nachträglicher Verlängerung der Sicherungsverwahrung verurteilt. Nach dem Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ gab der Gerichtshof einem 58-jährigen Sexualstraftäter Recht. Der Vorbestrafte war 2009 erst sieben Jahre nach Ablauf der zur Tatzeit zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren aus der Sicherungsverwahrung in Bruchsal entlassen worden. Die Richter sprachen dem Mann ein Schmerzensgeld von rund 31 000 Euro für das erlittene Unrecht zu.
Der Sexualstraftäter, der wegen Vergewaltigung und Vergewaltigungsversuch mehrfach vorbestraft war, wurde letztmals 1990 wegen versuchter sexueller Nötigung verurteilt. Das Landgericht Heilbronn ordnete damals zusätzlich seine Sicherungsverwahrung an, die damals auf maximal zehn Jahre begrenzt war. Der Mann wurde jedoch nach Ablauf der Frist nicht entlassen, da die Zehnjahresgrenze 1998 rückwirkend aufgehoben wurde. Stattdessen blieb er bis August 2009 in Verwahrung. Seine Verfassungsbeschwerde war vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen worden.
Druck auf deutsche Justiz wächst
In Straßburg sind noch eine Reihe ähnlicher sogenannter „Altfälle“ anhängig. Mit diesem Urteil wächst der Druck auf die deutsche Justiz, dieses in Rechtskreisen umstrittene Problem aus der Welt zu schaffen. Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich zurzeit damit, ist aber noch zu keinem abschließenden Urteil gekommen.
Schon im Dezember 1999 verurteilten die Straßburger Richter Deutschland wegen der nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung. Die Richter sehen die Sicherungsverwahrung, die bisher meist in Gefängnissen erfolgt, als Strafe. Eine Strafe dürfe aber nicht rückwirkend verlängert werden.
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2004 geurteilt, Strafe und Sicherungsverwahrung seien unterschiedlich zu bewerten. Die rückwirkende Aufhebung der Zehnjahresgrenze stelle deshalb keine rückwirkende Strafe dar. Auch das Bundesverfassungsgericht überprüft derzeit angesichts der neuen Straßburger Entscheidungen seine Rechtsprechung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung.
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