Sozialgeheimnis muss gewahrt bleiben
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Sozialgeheimnis muss gewahrt bleiben
Jobcenter berechnen die Höhe des Arbeitslosengeldes, dürfen den Datenschutz aber nicht umgehen.
Ist ein Antrag auf „Hartz IV“ gestellt worden, muss das Jobcenter grundsätzlich von Amts wegen ermitteln, ob und in welcher Höhe dem Antragsteller Leistungen zustehen.
Dabei muss es die für den Beteiligten günstigen Umstände ermitteln; sicherstellen, das die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden; das Verfahren so gestalten, dass der Berechtigte die ihm zustehenden Leistungen umfassend und schnell erhält.
Der Hilfesuchende hat zwar bei der Ermittlung des Sachverhalts gewisse Mitwirkungspflichten. Es gilt aber der Grundsatz, dass der Antragsteller keine Mitwirkung schuldet, wenn sich das Jobcenter die erforderlichen Informationen leichter selbst beschaffen kann.
Dabei hat das Jobcenter freilich den Datenschutz zu beachten. Nach Paragraf 35 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) gilt im gesamten Sozialrecht: Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Sozialleistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden – Sozialgeheimnis.
In einem jüngst vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall hatte das Jobcenter Breisgau-Hochschwarzwald den Datenschutz klagender Leistungsbezieher missachtet. Das beklagte Jobcenter hatte den Haus- und Grundbesitzerverein angeschrieben, mit diesem und mit dem Ehemann der früheren Vermieterin der Kläger telefoniert und hierbei mitgeteilt, dass die Kläger Leistungen nach „Hartz IV“ beziehen. Das Jobcenter hat damit unbefugt Sozialgeheimnisse der Kläger offenbart.
Nach den auch für das Zweite Sozialgesetzbuch (SGB II gleich „Hartz-IV-Gesetz“) geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten vom Leistungsträger – also dem Jobcenter – nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
Laut BSG konnte das beklagte Jobcenter das Offenbaren der Sozialdaten hier nicht damit rechtfertigen, dass dies erforderlich gewesen sei, um die eigenen Aufgaben zu erfüllen.
Das BSG hat darauf hingewiesen, dass das Jobcenter in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen der Kläger zu beachten hat. Das Jobcenter hätte deshalb vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zunächst das Einverständnis der Kläger einholen müssen.
Urteil des BSG vom 25.01.2012,
Aktenzeichen B 14 AS 65/11 R
Quelle
Ist ein Antrag auf „Hartz IV“ gestellt worden, muss das Jobcenter grundsätzlich von Amts wegen ermitteln, ob und in welcher Höhe dem Antragsteller Leistungen zustehen.
Dabei muss es die für den Beteiligten günstigen Umstände ermitteln; sicherstellen, das die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden; das Verfahren so gestalten, dass der Berechtigte die ihm zustehenden Leistungen umfassend und schnell erhält.
Der Hilfesuchende hat zwar bei der Ermittlung des Sachverhalts gewisse Mitwirkungspflichten. Es gilt aber der Grundsatz, dass der Antragsteller keine Mitwirkung schuldet, wenn sich das Jobcenter die erforderlichen Informationen leichter selbst beschaffen kann.
Dabei hat das Jobcenter freilich den Datenschutz zu beachten. Nach Paragraf 35 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) gilt im gesamten Sozialrecht: Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Sozialleistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden – Sozialgeheimnis.
In einem jüngst vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall hatte das Jobcenter Breisgau-Hochschwarzwald den Datenschutz klagender Leistungsbezieher missachtet. Das beklagte Jobcenter hatte den Haus- und Grundbesitzerverein angeschrieben, mit diesem und mit dem Ehemann der früheren Vermieterin der Kläger telefoniert und hierbei mitgeteilt, dass die Kläger Leistungen nach „Hartz IV“ beziehen. Das Jobcenter hat damit unbefugt Sozialgeheimnisse der Kläger offenbart.
Nach den auch für das Zweite Sozialgesetzbuch (SGB II gleich „Hartz-IV-Gesetz“) geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten vom Leistungsträger – also dem Jobcenter – nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
Laut BSG konnte das beklagte Jobcenter das Offenbaren der Sozialdaten hier nicht damit rechtfertigen, dass dies erforderlich gewesen sei, um die eigenen Aufgaben zu erfüllen.
Das BSG hat darauf hingewiesen, dass das Jobcenter in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen der Kläger zu beachten hat. Das Jobcenter hätte deshalb vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zunächst das Einverständnis der Kläger einholen müssen.
Urteil des BSG vom 25.01.2012,
Aktenzeichen B 14 AS 65/11 R
Quelle
Andy- Admin
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Anmeldedatum : 03.04.11
Re: Sozialgeheimnis muss gewahrt bleiben
Datenschutz kennen die vom JC nicht, sollten die mal eine Maßnahme machen ????
Beispiel gefälligst,
das Jobcenter in Braunschweig, hat mal eben so, Daten von meiner Freundin eingeholt und sämtliche Konten und Arbeitsstellen Dokumentiert. Dieses durften sie aber nicht,
1. Meine Freundin ist Studentin und bekommt keine Leistungen vom Amt, weder Bafög noch andere Sozialleistungen.
2. Wir leben nicht in einer Einstandsgemeinschaft sondern in einer Hausgemeinschaft(entsprechende Dokumente wurden dem JC vorgelegt und ignoriert)
Das habe ich mir natürlich nicht gefallen lassen und habe den Bundesbeauftragten für Datenschutz eingeschaltet, dieser war sehr, sehr darüber verwundert, dass das JC von meiner Freundin Daten sich beschafft, da diese weder Geld beantragt , noch welches bekommt vom JC.
Dieser Vorgang ist noch in der Bearbeitung.
Ich höre immer wieder vom JC, wir haben den Auftrag, dass SGB 2 umzusetzen und das tun wir, jaja, ist ja schon gut Ihr Bioroboter, es gibt auch kein Leben neben dem SGB 2, nä !!!!
Das BVerfG sagt folgendes, schön aufpassen Ihr JC Mitarbeiter,
„Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Rechtsnorm, die offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechts verstößt, Unrecht und wird auch nicht dadurch zu Recht, dass sie angewendet und befolgt wird."
Das machen die beim JC aber jeden Tag, sie ignorieren es und somit handeln alle JC rechtswidrig, jeden Tag und uns vorwerfen, wir sind die Schmarotzer der Gesellschaft, ich denke, Menschen die wie Bioroboter arbeiten und keine Seele mehr haben, sind die Schmarotzer, weil sie unseren Sozialstaat kaputt machen, bzw. dabei gerne behilflich sind und sich keiner Schuld bewusst sind, was sie mit den Menschen machen !!!
Wie meine Geschichte mit dem Datenschutzbeauftragten zu ende geht, werde ich berichten, Schadensersatz werde ich auf jedenfall stellen, da meiner Freundin auch noch mit einer Geldstrafe gedroht wurde, dass wenn Sie die Daten nicht freiwillig gibt, Sie eine Ordnungswidrigkeit Strafe von 5000€ bekommt, dieser Stress, hat meiner Freundin nicht gut getan und war fast eine Woche in großen Ängsten, dass Sie die 5000€ bezahlen muss, dies ist Körperverletzung und Nötigung gewesen und wird durch eine Schadensersatzklage , zur Wiedergutmachung eingefordert.(meine Freundin musste sogar zum Arzt deswegen, da sie Psychisch nicht ganz auf der Höhe war)
Danke liebes JC, schämen solltet Ihr Euch, so eine Verarsche am Sozialstaat mit zu machen aber Ihr werdet auch bald auf unserer Seite stehen !!!
sagt
JD
Beispiel gefälligst,
das Jobcenter in Braunschweig, hat mal eben so, Daten von meiner Freundin eingeholt und sämtliche Konten und Arbeitsstellen Dokumentiert. Dieses durften sie aber nicht,
1. Meine Freundin ist Studentin und bekommt keine Leistungen vom Amt, weder Bafög noch andere Sozialleistungen.
2. Wir leben nicht in einer Einstandsgemeinschaft sondern in einer Hausgemeinschaft(entsprechende Dokumente wurden dem JC vorgelegt und ignoriert)
Das habe ich mir natürlich nicht gefallen lassen und habe den Bundesbeauftragten für Datenschutz eingeschaltet, dieser war sehr, sehr darüber verwundert, dass das JC von meiner Freundin Daten sich beschafft, da diese weder Geld beantragt , noch welches bekommt vom JC.
Dieser Vorgang ist noch in der Bearbeitung.
Ich höre immer wieder vom JC, wir haben den Auftrag, dass SGB 2 umzusetzen und das tun wir, jaja, ist ja schon gut Ihr Bioroboter, es gibt auch kein Leben neben dem SGB 2, nä !!!!
Das BVerfG sagt folgendes, schön aufpassen Ihr JC Mitarbeiter,
„Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Rechtsnorm, die offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechts verstößt, Unrecht und wird auch nicht dadurch zu Recht, dass sie angewendet und befolgt wird."
Das machen die beim JC aber jeden Tag, sie ignorieren es und somit handeln alle JC rechtswidrig, jeden Tag und uns vorwerfen, wir sind die Schmarotzer der Gesellschaft, ich denke, Menschen die wie Bioroboter arbeiten und keine Seele mehr haben, sind die Schmarotzer, weil sie unseren Sozialstaat kaputt machen, bzw. dabei gerne behilflich sind und sich keiner Schuld bewusst sind, was sie mit den Menschen machen !!!
Wie meine Geschichte mit dem Datenschutzbeauftragten zu ende geht, werde ich berichten, Schadensersatz werde ich auf jedenfall stellen, da meiner Freundin auch noch mit einer Geldstrafe gedroht wurde, dass wenn Sie die Daten nicht freiwillig gibt, Sie eine Ordnungswidrigkeit Strafe von 5000€ bekommt, dieser Stress, hat meiner Freundin nicht gut getan und war fast eine Woche in großen Ängsten, dass Sie die 5000€ bezahlen muss, dies ist Körperverletzung und Nötigung gewesen und wird durch eine Schadensersatzklage , zur Wiedergutmachung eingefordert.(meine Freundin musste sogar zum Arzt deswegen, da sie Psychisch nicht ganz auf der Höhe war)
Danke liebes JC, schämen solltet Ihr Euch, so eine Verarsche am Sozialstaat mit zu machen aber Ihr werdet auch bald auf unserer Seite stehen !!!
sagt
JD
joergattak- User
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