Frühaufklärung nicht erwünscht
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Frühaufklärung nicht erwünscht
Die Stadt will einen nicht genehmigten Bordellbetrieb neben dem VW-Kindergarten in der Maybachstraße schließen lassen.
Er befindet sich genau gegenüber einem VW-Betriebskindergarten. Seit kurzem würden dort Zimmer vermietet. Der Besucherverkehr sei für Kinder und Eltern unzumutbar. Der gleichen Meinung war heute der Planungs- und Umweltausschuss des Rates, der sich mit diesem Thema befasste. Er stimmte für eine Änderung des dortigen Bebauungsplanes, der künftig Bordellbetriebe untersagt. Allerdings entspann sich eine Grundsatzdebatte zur Frage, welche Linie die Stadt denn gegenüber Bordellbetrieben verfolge?
Die Frage stellte Gerald Heere (Grüne), der das Verbot im aktuellen Fall zwar begrüßt, aber zu bedenken gab, dass Prostitution zulässig sei – deshalb sei es „nicht sinnhaft, diese komplett unterbinden zu wollen“. Im vorliegenden Fall handele es sich um ein Gewerbegebiet, und es erschließe sich nicht ohne Weiteres, warum das horizontale Gewerbe dort nicht zugelassen werde. Jens-Wolfhard Schicke-Uffmann von den Piraten verwies zudem darauf, dass sich nur eine Straße weiter ebenfalls ein – genehmigtes – Bordell befinde. Das werde merkwürdigerweise nicht von dem neuen Bebauungsplan erfasst.
Holger Herlitschke (Grüne) regte an, um Kindergärten künftig generell eine erotische „Bannmeile“ zu ziehen, denn es gehe nicht an, dass jedes Mal, wenn irgendwo neben einer Kita ein solcher Betrieb aufmache, die Stadt den dortigen Bebauungsplan ändere. „So laufen wir den Geschehnissen ständig hinterher.“
Bereits in der Beschlussvorlage für den Bebauungsplan hatte Stadtbaurat Heinz-Georg Leuer klargestellt, warum die Stadt einen etwaigen Genehmigungsantrag des Betreibers des „Maybachhauses“ stattgeben müsste. Das Grundstück liege im Geltungsbereich der Bebauungspläne RH 24 und RH 27, die hier ein Industriegebiet festsetzen. „Gemäß Baunutzungsverordnung wäre das Bordell als ,Gewerbebetrieb aller Art’ planungsrechtlich zulässig.“
Daher gebe es nur eine einzige Möglichkeit, das horizontale Gewerbe baurechtlich auszuschließen: per Bebauungsplan. Offizielle Begründung: Das Stadtgebiet zwischen Gifhorner Straße, Schmalbachstraße und Hafenbahn habe sich in den letzten Jahren zu einem Standort mit hochwertigen gewerblichen Nutzungen entwickelt. „Aus diesem Grund ist es stadtplanerisches Ziel, die Bereiche von solchen Nutzungen freizuhalten, die eine Verschlechterung der Gebietsqualität nach sich ziehen.“
Das Grundstück, auf dem sich der Bordellbetrieb befindet, liege im Sichtbereich der Zufahrt eines in der Nachbarschaft gelegenen Betriebskindergartens. Der Bordellbetrieb, das ständige Kommen und Gehen, werde von Eltern und Kindern deutlich wahrgenommen.
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sind Bordelle, „in denen Dirnen nicht wohnen“, baurechtlich zulässig sei. Allerdings wurde bislang nicht entschieden, in welchen Gebieten Wohnungsprostitution bauplanungsrechtlich zulässig ist. Klar sei, dass sie als „störender Gewerbebetrieb“ unzulässig sei in Wohngebieten.
Quelle
Und ich dachte Maybachstraße wäre Industriegebiet,war das so nicht ausgeschildert?
Wie man sich doch täuschen kann.
Aber davon ab ist un ja allen bekannt das selbst die jüngsten dank des Bildungsfernsehens sehr aufgeklärt sind.
Wie peinliche wäre es wohl wenn der Sprößling nachfragt: Mami wurde ich da auch gemacht?
Er befindet sich genau gegenüber einem VW-Betriebskindergarten. Seit kurzem würden dort Zimmer vermietet. Der Besucherverkehr sei für Kinder und Eltern unzumutbar. Der gleichen Meinung war heute der Planungs- und Umweltausschuss des Rates, der sich mit diesem Thema befasste. Er stimmte für eine Änderung des dortigen Bebauungsplanes, der künftig Bordellbetriebe untersagt. Allerdings entspann sich eine Grundsatzdebatte zur Frage, welche Linie die Stadt denn gegenüber Bordellbetrieben verfolge?
Die Frage stellte Gerald Heere (Grüne), der das Verbot im aktuellen Fall zwar begrüßt, aber zu bedenken gab, dass Prostitution zulässig sei – deshalb sei es „nicht sinnhaft, diese komplett unterbinden zu wollen“. Im vorliegenden Fall handele es sich um ein Gewerbegebiet, und es erschließe sich nicht ohne Weiteres, warum das horizontale Gewerbe dort nicht zugelassen werde. Jens-Wolfhard Schicke-Uffmann von den Piraten verwies zudem darauf, dass sich nur eine Straße weiter ebenfalls ein – genehmigtes – Bordell befinde. Das werde merkwürdigerweise nicht von dem neuen Bebauungsplan erfasst.
Holger Herlitschke (Grüne) regte an, um Kindergärten künftig generell eine erotische „Bannmeile“ zu ziehen, denn es gehe nicht an, dass jedes Mal, wenn irgendwo neben einer Kita ein solcher Betrieb aufmache, die Stadt den dortigen Bebauungsplan ändere. „So laufen wir den Geschehnissen ständig hinterher.“
Bereits in der Beschlussvorlage für den Bebauungsplan hatte Stadtbaurat Heinz-Georg Leuer klargestellt, warum die Stadt einen etwaigen Genehmigungsantrag des Betreibers des „Maybachhauses“ stattgeben müsste. Das Grundstück liege im Geltungsbereich der Bebauungspläne RH 24 und RH 27, die hier ein Industriegebiet festsetzen. „Gemäß Baunutzungsverordnung wäre das Bordell als ,Gewerbebetrieb aller Art’ planungsrechtlich zulässig.“
Daher gebe es nur eine einzige Möglichkeit, das horizontale Gewerbe baurechtlich auszuschließen: per Bebauungsplan. Offizielle Begründung: Das Stadtgebiet zwischen Gifhorner Straße, Schmalbachstraße und Hafenbahn habe sich in den letzten Jahren zu einem Standort mit hochwertigen gewerblichen Nutzungen entwickelt. „Aus diesem Grund ist es stadtplanerisches Ziel, die Bereiche von solchen Nutzungen freizuhalten, die eine Verschlechterung der Gebietsqualität nach sich ziehen.“
Das Grundstück, auf dem sich der Bordellbetrieb befindet, liege im Sichtbereich der Zufahrt eines in der Nachbarschaft gelegenen Betriebskindergartens. Der Bordellbetrieb, das ständige Kommen und Gehen, werde von Eltern und Kindern deutlich wahrgenommen.
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sind Bordelle, „in denen Dirnen nicht wohnen“, baurechtlich zulässig sei. Allerdings wurde bislang nicht entschieden, in welchen Gebieten Wohnungsprostitution bauplanungsrechtlich zulässig ist. Klar sei, dass sie als „störender Gewerbebetrieb“ unzulässig sei in Wohngebieten.
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