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Bundesgerichtshof Grenzen bei Massengentests

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Bundesgerichtshof Grenzen bei Massengentests  Empty Bundesgerichtshof Grenzen bei Massengentests

Beitrag  checker Do Dez 20, 2012 6:49 am

Ermittler dürfen nach einem Massengentest DNA-Proben von
Personen, die auf eine verwandtschaftliche Beziehung mit dem Gesuchten
hindeuten, nicht verwenden. Das hat der Bundesgerichtshof in
Zusammenhang mit einem Vergewaltigungsfall in Niedersachsen entschieden.





Bundesgerichtshof Grenzen bei Massengentests  3482488179


Bei einem Massengentest dürfen Ermittler sogenannte Beinahetreffer, die
auf eine verwandtschaftliche Beziehung der getesteten Personen mit dem
Gesuchten hindeuten, nicht verwenden. Das Gesetz erlaube allein den
Abgleich der DNA-Proben aus der Reihenuntersuchung mit den beim Opfer
sichergestellten Spuren, entschied der Bundesgerichtshof am Donnerstag.


Die Karlsruher Richter bestätigten aber die Verurteilung eines
mittlerweile 19 Jahre alten Mannes zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren
wegen Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall: Die Rechtslage
zum Umgang mit Beinahetreffern sei „bisher völlig ungeklärt“ gewesen,
daher könne das Vorgehen der Ermittler in diesem Fall „noch nicht als
willkürliche Missachtung des Gesetzes“ angesehenen werden, so dass „die
Interessen der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung“
überwögen.

Vergewaltigungsfall in Niedersachsen

Im
Juli 2010 hatte der damals 16 Jahre alte Jugendliche in einem Ort im
niedersächsischen Emsland eine Frau vergewaltigt. Da alles darauf
hindeutete, dass der Täter aus dem betreffenden Ort kam, wurde eine
DNA-Reihenuntersuchung angeordnet, bei der etwa 2400 Männern Proben
entnommen wurden.

Die Analyse ergab zwar keine genaue Übereinstimmung
mit den Zellspuren, die beim Opfer sichergestellt worden waren,
allerdings fanden sich in zwei Proben starke Ähnlichkeiten, die auf eine
Verwandtschaftsbeziehung der Männer mit dem Täter hindeuteten. Sie
stammten von dem Vater und dem Onkel des Täters, den die Ermittler
daraufhin ausfindig machten und seine DNA untersuchen ließen, woraus
sich eine Übereinstimmung mit dem sichergestellten Material ergab. Die
Anwälte des Täters hatten argumentiert, dass die DNA-Proben aus dem
Massengentest nicht auf verwandtschaftliche Ähnlichkeiten hätten
abgeglichen und im Verfahren nicht gegen ihren Mandanten verwertet
werden dürfen.

Diese Auffassung bestätigten nun die Bundesrichter:
Die Strafprozessordnung erlaube den Abgleich von
DNA-Identifizierungsmustern nur, soweit dies zur Feststellung
erforderlich sei, ob das Spurenmaterial von einem der Teilnehmer der
Reihenuntersuchung stamme.

Verurteilung bleibt rechtskräftig

Somit
habe der Beschluss, dem jungen Mann Zellmaterial zur Genanalyse zu
entnehmen, auf einem durch unzulässige Verwendung der Daten aus dem
Massengentest hergeleiteten Tatverdacht beruht. Nur weil das zuvor noch
nicht geklärt worden war, ergab sich aus Sicht des 3. Strafsenats im
konkreten Fall kein Verwertungsverbot. Die Verurteilung des
Vergewaltigers ist somit rechtskräftig, doch haben die Einschränkungen
des Bundesgerichtshofs für künftige Ermittlungsverfahren, in denen
DNA-Reihenuntersuchungen angeordnet werden, weitreichende Bedeutung
(Aktenzeichen 3 StR 117/12).

Der niedersächsische Justizminister Bernd Busemann
begrüßte die Entscheidung, die im Sinne des Rechtsgefühls der Bürger gut
sei und die Rechtslage erstmals kläre. „Zufallsfunde aus
Massengentests, die mittelbar zur Überführung des Täters führen, sind
demnach grundsätzlich nicht verwertbar, wenn dadurch das
Zeugnisverweigerungsrecht von engen Angehörigen umgangen würde“, äußerte
der CDU-Politiker.


Quelle
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