Was versteht man unter Unmittelbarer Zwang
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Was versteht man unter Unmittelbarer Zwang
Nun damit ist nicht der Zwang zum klauen oder des Rechtsbruchs gemeint.
Dazu steht folgendes geschrieben:
Unmittelbarer Zwang (UZ) ist ein deutscher Rechtsbegriff, der die hoheitliche Einwirkung auf Personen oder Sachen mittels körperlicher Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffen durch zuständige und befugte Amtsträger umfasst [1] und wesentlicher Bestandteil und Ausdruck des Gewaltmonopols des Staates ist.
Anwendung körperlicher Gewalt gegen Personen: Verbringen einer Person aus einem Kfz unter Anwendung von unmittelbarem Zwang (Übungseinheit im Rahmen des polizeilichen Einsatzverhaltens)
Unmittelbarer Zwang ist ein Zwangsmittel ohne aufschiebende Wirkung. Bei der Anwendung ist unter anderem zwingend das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren.
Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung eines Amtsträgers auf Personen oder Sachen.
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Dienstfahrzeuge, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde und Dienstpferde.
Waffen sind dienstlich zugelassene Schlagstöcke (in vielen Gesetzen fälschlicherweise als Hiebwaffe bezeichnet) und Schusswaffen, Reizstoffe und Explosivmittel. Handgranaten sind bei der Bundespolizei[2], in Hessen[3] und in Bayern[4] rechtlich als Waffe möglich.
Dienstlich zugelassene Schusswaffen sind in der Regel mindestens Pistolen, Gewehre und Maschinenpistolen, in einigen Bundesländern ferner Revolver und Maschinengewehre (Bayern, Bundespolizei). Reizstoffe sind in einigen Bundesländern und beim Bund Waffen, in anderen Ländern (Bayern, Niedersachsen) Hilfsmittel.
Sprengmittel sind in der Regel nicht als Waffen, sondern als Hilfsmittel eingestuft. Sprengmittel dienen zum Beispiel zum Öffnen von Türen; Handgranaten und andere explosive Gegenstände sind dagegen Waffen.
Elektroimpulswaffen bzw. Elektroschockpistolen (sogenannte Taser) werden derzeit nur in Bayern verwendet und dort als Waffe eingestuft, in Niedersachsen werden sie testweise verwendet und sind ebenfalls als Waffe eingestuft. In Hamburg sind sie als Waffe eingestuft.
Der Grund für die Anwendung unmittelbaren Zwangs kann strafverfolgendes (repressives) oder gefahrenabwehrendes (präventives) – jeweils hoheitliches – Handeln sein. Unmittelbarer Zwang ist regelmäßig eine Maßnahme zur Durchsetzung einer vorhergehenden Maßnahme, folglich eine Folgemaßnahme. Sie stellt einen Eingriff in die Grundrechte Körperliche Unversehrtheit und ggfs. in die Freiheit der Person oder in das Recht auf Eigentum dar.
Unmittelbarer Zwang muss, soweit möglich, angedroht werden. Dies kann durch Ansprache oder eindeutige Gestik (bei Verständigungsschwierigkeiten) oder durch Abgabe eines Warnschusses erfolgen (Letzteres nur bei Schusswaffengebrauch).
Unmittelbarer Zwang durch Dienstkräfte des Bundes ist im Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes geregelt. Die Anwendung des unmittelbaren Zwanges außerhalb der originären Zuständigkeiten des Bundes richtet sich dabei nach den Vorschriften des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang des Bundeslandes, in dem der unmittelbare Zwang angewandt werden soll. Die Eingriffsermächtigung für die Anwendung unmittelbaren Zwangs ergibt sich grundsätzlich nicht aus dem jeweiligen Zwangsgesetz, sondern aus der StPO bzw. den Gefahrenabwehrrecht (Polizeigesetze, einschlägige Rechtsprechung) in Verbindung mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
Rechtsgrundlage: Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Polizeivollzugsbeamte des Bundes
Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei
Beamte im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
Polizeivollzugsbeamte beim Deutschen Bundestag
Beamte der Bundeszollverwaltung
Beamte des Zollgrenzdienstes (Grenzaufsichtsdienst mit Wasserzoll und Grenzabfertigungsdienst)
Beamte des Zollfahndungsdienstes
Beamte der Mobilen Kontrollgruppen
Beamte und Angestellte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Spezialeinsatzkommandos wie ZUZ, OEZ, UGZ
alle übrigen Beamten der Bundesfinanzbehörden, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind
Beamte der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sofern sie strom- und schifffahrtspolizeilichen Befugnisse ausüben (Bundeswasserstraßengesetz, Seeaufgabengesetz, Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See, Binnenschifffahrtsaufgabengesetz)
Streckenaufsichtsbeamte
Beamte des Schleusenaufsichts- und -betriebsdienstes
Hafenaufsichtsbeamte in den bundeseigenen Häfen
Bedienstete, die den Schleusenbetrieb leiten
Bedienstete, die mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Aufgaben besonders betraut wurden
Bedienstete, die mit der Strafverfolgung betraut sind,
Bedienstete, die entweder Kraft Amtes oder Kraft Auftrag mit der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten betraut sind
Beauftragte des Bundesamtes für Güterverkehr bei Überwachungsaufgaben
Beamte der Bundesgerichte und der Behörden der Bundesjustizverwaltung im Vollzugs- und Sicherungsdienst
Personen, die durch die zuständigen Bundesbehörden mit vorgenannten Aufgaben betraut sind
Personen, die einer Bundesbehörden unterstehenden und die Aufgaben der Strafverfolgung oder der Ordnungswidrigkeitenverfolgung wahrnehmen und im Vollzugsdienst stehen
Rechtsgrundlage: Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen
Soldaten der Bundeswehr, solange diese militärische Wach- und Sicherheitsaufgaben wahrnehmen
Soldaten verbündeter Streitkräfte, die im Einzelfall zu militärischen Wach- und Sicherheitsaufgaben herangezogen wurden
zivile Wachpersonen, solange diese Wachaufgaben wahrnehmen und hierzu vom Bundesministerium der Verteidigung oder einer dazu ermächtigte Dienststelle der Bundeswehr beauftragt wurden
Bundes- und Landesbedienstete
Rechtsgrundlage: Strafvollzugsgesetz
Bedienstete in Justizvollzugsanstalten
Rechtsgrundlage: Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG)
mit polizeilichen Befugnisse ausgestattete Personen
Besonderheiten:
Maschinenpistolen dürfen nur von Polizeibeamten verwendet werden.
andere Waffen außer Maschinenpistolen dürfen nur von Polizeibeamten, Hilfspolizeibeamten, Forstbeamten und bestätigten Jagdaufsehern verwendet werden.
Sprengmittel dürfen nur von besonders ermächtigten Personen gebraucht werden.
Die Polizeigewalt ist einer der wichtigsten Teile der Staatsgewalt. In der modernen Polizei materialisiert sich das Gewaltmonopol des Staates, weil sie allein das Recht unmittelbarer physischer Gewaltanwendung gegenüber Herrschaftsunterworfenen besitzt.[7]
Siehe auch
Fesselung
Festnahmetechnik
Waffengebrauch der Polizei in Deutschland
Einsatzverhalten (Polizei)
Daschner-Prozess
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Dazu steht folgendes geschrieben:
Unmittelbarer Zwang (UZ) ist ein deutscher Rechtsbegriff, der die hoheitliche Einwirkung auf Personen oder Sachen mittels körperlicher Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffen durch zuständige und befugte Amtsträger umfasst [1] und wesentlicher Bestandteil und Ausdruck des Gewaltmonopols des Staates ist.
Anwendung körperlicher Gewalt gegen Personen: Verbringen einer Person aus einem Kfz unter Anwendung von unmittelbarem Zwang (Übungseinheit im Rahmen des polizeilichen Einsatzverhaltens)
Unmittelbarer Zwang ist ein Zwangsmittel ohne aufschiebende Wirkung. Bei der Anwendung ist unter anderem zwingend das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren.
Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung eines Amtsträgers auf Personen oder Sachen.
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Dienstfahrzeuge, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde und Dienstpferde.
Waffen sind dienstlich zugelassene Schlagstöcke (in vielen Gesetzen fälschlicherweise als Hiebwaffe bezeichnet) und Schusswaffen, Reizstoffe und Explosivmittel. Handgranaten sind bei der Bundespolizei[2], in Hessen[3] und in Bayern[4] rechtlich als Waffe möglich.
Dienstlich zugelassene Schusswaffen sind in der Regel mindestens Pistolen, Gewehre und Maschinenpistolen, in einigen Bundesländern ferner Revolver und Maschinengewehre (Bayern, Bundespolizei). Reizstoffe sind in einigen Bundesländern und beim Bund Waffen, in anderen Ländern (Bayern, Niedersachsen) Hilfsmittel.
Sprengmittel sind in der Regel nicht als Waffen, sondern als Hilfsmittel eingestuft. Sprengmittel dienen zum Beispiel zum Öffnen von Türen; Handgranaten und andere explosive Gegenstände sind dagegen Waffen.
Elektroimpulswaffen bzw. Elektroschockpistolen (sogenannte Taser) werden derzeit nur in Bayern verwendet und dort als Waffe eingestuft, in Niedersachsen werden sie testweise verwendet und sind ebenfalls als Waffe eingestuft. In Hamburg sind sie als Waffe eingestuft.
Der Grund für die Anwendung unmittelbaren Zwangs kann strafverfolgendes (repressives) oder gefahrenabwehrendes (präventives) – jeweils hoheitliches – Handeln sein. Unmittelbarer Zwang ist regelmäßig eine Maßnahme zur Durchsetzung einer vorhergehenden Maßnahme, folglich eine Folgemaßnahme. Sie stellt einen Eingriff in die Grundrechte Körperliche Unversehrtheit und ggfs. in die Freiheit der Person oder in das Recht auf Eigentum dar.
Unmittelbarer Zwang muss, soweit möglich, angedroht werden. Dies kann durch Ansprache oder eindeutige Gestik (bei Verständigungsschwierigkeiten) oder durch Abgabe eines Warnschusses erfolgen (Letzteres nur bei Schusswaffengebrauch).
Unmittelbarer Zwang durch Dienstkräfte des Bundes ist im Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes geregelt. Die Anwendung des unmittelbaren Zwanges außerhalb der originären Zuständigkeiten des Bundes richtet sich dabei nach den Vorschriften des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang des Bundeslandes, in dem der unmittelbare Zwang angewandt werden soll. Die Eingriffsermächtigung für die Anwendung unmittelbaren Zwangs ergibt sich grundsätzlich nicht aus dem jeweiligen Zwangsgesetz, sondern aus der StPO bzw. den Gefahrenabwehrrecht (Polizeigesetze, einschlägige Rechtsprechung) in Verbindung mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
Rechtsgrundlage: Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Polizeivollzugsbeamte des Bundes
Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei
Beamte im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
Polizeivollzugsbeamte beim Deutschen Bundestag
Beamte der Bundeszollverwaltung
Beamte des Zollgrenzdienstes (Grenzaufsichtsdienst mit Wasserzoll und Grenzabfertigungsdienst)
Beamte des Zollfahndungsdienstes
Beamte der Mobilen Kontrollgruppen
Beamte und Angestellte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Spezialeinsatzkommandos wie ZUZ, OEZ, UGZ
alle übrigen Beamten der Bundesfinanzbehörden, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind
Beamte der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sofern sie strom- und schifffahrtspolizeilichen Befugnisse ausüben (Bundeswasserstraßengesetz, Seeaufgabengesetz, Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See, Binnenschifffahrtsaufgabengesetz)
Streckenaufsichtsbeamte
Beamte des Schleusenaufsichts- und -betriebsdienstes
Hafenaufsichtsbeamte in den bundeseigenen Häfen
Bedienstete, die den Schleusenbetrieb leiten
Bedienstete, die mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Aufgaben besonders betraut wurden
Bedienstete, die mit der Strafverfolgung betraut sind,
Bedienstete, die entweder Kraft Amtes oder Kraft Auftrag mit der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten betraut sind
Beauftragte des Bundesamtes für Güterverkehr bei Überwachungsaufgaben
Beamte der Bundesgerichte und der Behörden der Bundesjustizverwaltung im Vollzugs- und Sicherungsdienst
Personen, die durch die zuständigen Bundesbehörden mit vorgenannten Aufgaben betraut sind
Personen, die einer Bundesbehörden unterstehenden und die Aufgaben der Strafverfolgung oder der Ordnungswidrigkeitenverfolgung wahrnehmen und im Vollzugsdienst stehen
Rechtsgrundlage: Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen
Soldaten der Bundeswehr, solange diese militärische Wach- und Sicherheitsaufgaben wahrnehmen
Soldaten verbündeter Streitkräfte, die im Einzelfall zu militärischen Wach- und Sicherheitsaufgaben herangezogen wurden
zivile Wachpersonen, solange diese Wachaufgaben wahrnehmen und hierzu vom Bundesministerium der Verteidigung oder einer dazu ermächtigte Dienststelle der Bundeswehr beauftragt wurden
Bundes- und Landesbedienstete
Rechtsgrundlage: Strafvollzugsgesetz
Bedienstete in Justizvollzugsanstalten
Rechtsgrundlage: Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG)
mit polizeilichen Befugnisse ausgestattete Personen
Besonderheiten:
Maschinenpistolen dürfen nur von Polizeibeamten verwendet werden.
andere Waffen außer Maschinenpistolen dürfen nur von Polizeibeamten, Hilfspolizeibeamten, Forstbeamten und bestätigten Jagdaufsehern verwendet werden.
Sprengmittel dürfen nur von besonders ermächtigten Personen gebraucht werden.
Die Polizeigewalt ist einer der wichtigsten Teile der Staatsgewalt. In der modernen Polizei materialisiert sich das Gewaltmonopol des Staates, weil sie allein das Recht unmittelbarer physischer Gewaltanwendung gegenüber Herrschaftsunterworfenen besitzt.[7]
Siehe auch
Fesselung
Festnahmetechnik
Waffengebrauch der Polizei in Deutschland
Einsatzverhalten (Polizei)
Daschner-Prozess
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