Karl Larenz
Braunschweig-aktuell :: Nachrichten :: Aufklärung :: Deutsche NS Geschichte :: Mittelalter & Co. Deutschland
Seite 1 von 1
Karl Larenz
Karl Larenz (* 23. April 1903 in Wesel; † 24. Januar 1993 in Olching bei München) war ein deutscher Zivilrecht und Rechtsphilosoph. Bekannt wurde er nach 1945 vor allem durch seine Werke Methodenlehre der Rechtswissenschaft und Lehrbuch des Schuldrechts.
Leben
Karl Larenz war der Sohn des Oberverwaltungsgerichtsrates Karl Larenz und dessen Frau Ida, geb. Pagenstecher. Er besuchte die Vorschule in Posen, das Gymnasium in Neuwied am Rhein sowie in Osnabrück, und seit 1915 das Heinrich v. Kleist-Realgymnasium in Berlin-Schmargendorf. Nach dem Abitur im Jahr 1921 nahm Larenz zum Wintersemester 1921/22 in Berlin, wo sein Vater zuletzt Senatspräsident am Oberverwaltungsgericht war, das Studium der Rechtswissenschaft, Volkswirtschaft und Geschichte auf. Es folgten Studienortwechsel nach Marburg, erneut Berlin, München und Göttingen. Im Januar 1926 legte er in Celle das Referendarsexamen ab. Anfang November 1926 wurde er, nachdem seine Dissertation zu dem Thema „Hegels Zurechnungslehre und der Begriff der objektiven Zurechnung" von der Göttinger Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät angenommen worden war, zum Doktor der Rechte promoviert. 1928/29 habilitierte sich Larenz bei Julius Binder in Göttingen, ohne den juristischen Vorbereitungsdienst durchlaufen bzw. das Assessorexamen abgelegt zu haben.
Ab Mai 1933 lehrte er an der Universität Kiel, zunächst in Vertretung und ab 1935 als Inhaber des Lehrstuhls des Rechtsphilosophen Gerhart Husserl, der als Jude aus diesem Amt entfernt worden war. Larenz gehörte dort neben Franz Wieacker, Karl Michaelis, Wolfgang Siebert, Ernst Rudolf Huber, Georg Dahm und Friedrich Schaffstein zu einer Gruppe jüngerer Professoren, die als Kieler Schule bezeichnet wird und die sich als Kreis von Vordenkern der nationalsozialistischen Rechtserneuerung verstand. Laut Ernst Klee war Larenz „einer der wichtigsten NS-Theoretiker im Zivilrecht“.[1]
Seit 1934 war Larenz zusammen mit Hermann Glockner Redakteur der Zeitschrift für Deutsche Kulturphilosophie. Zum 1. Mai 1937 trat er der NSDAP (Mitgliedsnr. 5.041.008) bei. Im NS-Juristenbund war er ebenfalls Mitglied.[2]
Während des Zweiten Weltkriegs arbeitete Larenz beim NS-Projekt Kriegseinsatz der Geisteswissenschaften mit.[1] 1942 erhielt er das Kriegsverdienstkreuz 2. Klasse.[2]
Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs lehrte Larenz, der wegen seines Wirkens zwischen 1933 und 1945 zunächst Lehrverbot hatte, ab Dezember 1949 wieder an der Universität Kiel. Im Jahre 1960 wurde er an die Universität München berufen, wo er bis zu seiner Emeritierung blieb.
Wirken
In den Jahren nach 1933 war Larenz in seinen Werken bestrebt, die Rechtsordnung an den Prinzipien des Nationalsozialismus auszurichten und sie in diesem Sinne umzugestalten. Dabei wollte er an Hegels Idealismus anknüpfen.
In einem Aufsatz mit dem Titel Rechtsperson und subjektives Recht schrieb Larenz 1935: „Nicht als Individuum, als Mensch schlechthin (…) habe er Rechte und Pflichten und die Möglichkeit, Rechtsverhältnisse zu gestalten, sondern als Glied (…) der Volksgemeinschaft. Nur als Glied der Volksgemeinschaft habe er seine Ehre, genieße er Achtung als Rechtsgenosse.”[3] Er schlug deshalb vor, die grundlegende Vorschrift des § 1 BGB, wonach die Rechtsfähigkeit des (also jedes) Menschen mit der Vollendung der Geburt beginnt, wie folgt zu ändern: „Rechtsgenosse ist nur, wer Volksgenosse ist; Volksgenosse ist, wer deutschen Blutes ist.” Ferner schrieb er in demselben Beitrag: „Volksgenosse ist, wer deutschen Blutes ist. Wer außerhalb der Volksgemeinschaft steht, steht auch nicht im Recht.“[4] Damit stellte sich Larenz auf den Boden der nationalsozialistischen Rassenideologie.
Nach dem Zweiten Weltkrieg waren das allgemeine Zivilrecht und die juristische Methodik unter den nun veränderten Vorzeichen Schwerpunkte seiner wissenschaftlichen Arbeit. Insbesondere mit seinen Lehrbüchern zum Schuldrecht und zum allgemeinen Teil des bürgerlichen Rechts hat er die Rechtswissenschaft in der Bundesrepublik beeinflusst. Erhebliche Beachtung hat auch sein Lehrbuch der Methodenlehre gefunden, das etwa den Begriff der teleologischen Reduktion (d.i. ein Fall der einschränkenden Auslegung) geprägt hat. Obwohl darin ein so genannter historisch-kritischer Teil enthalten ist, fehlt es an jeder Auseinandersetzung mit den - auch eigenen - rechtswissenschaftlichen Positionen aus der Ära des Dritten Reichs. In der Schrift Richtiges Recht hat Larenz 1979 seine rechtsphilosophischen Anschauungen zum Ausdruck gebracht; er bekennt sich darin zu einer auf der Privatautonomie gründenden Rechtsordnung.
Larenz war Lehrer einiger heute zum Teil einflussreicher Rechtswissenschaftler (etwa von Claus-Wilhelm Canaris, Uwe Diederichsen, Helmut Köhler, Detlef Leenen, Manfred Wolf).
Werke
Nach 1945:
Lehrbuch des Schuldrechts, München 1953 (Bd. 1), 1956 (Bd. 2) (Als erste Auflage bezeichnet, obwohl ein Vorgängerwerk von Larenz unter dem Titel "Vertrag und Unrecht" bereits 1936 (Bd. 1) und 1937 (Bd. 2) erschienen ist.) Mehrfache Neuauflagen.
Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, München 1960. Mehrfache Neuauflagen.
Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Heidelberg 1960. Mehrfache Neuauflagen. ISBN 3-540-59086-2
Über die Unentbehrlichkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft, Berlin 1966 (online bei der Juristischen Gesellschaft Berlin)
Vor 1945 insbesondere:
Staatsphilosophie mit Günther Holstein, München 1933
Deutsche Rechtserneuerung und Rechtsphilosophie, Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart Nr. 109, Tübingen 1934
Grundfragen der neuen Rechtswissenschaft . Hrsg. mit Georg Dahm u.a., Berlin 1935
Volksgeist und Recht, in: Zeitschrift für deutsche Kulturphilosophie 1935, S. 40 ff.
Rechtsperson und subjektives Recht, in: Karl Larenz und andere (Hrsg.), Grundfragen der neuen Rechtswissenschaft, Berlin 1935, S. 225 ff.
Vertrag und Unrecht: Teil 1 - Vertrag und Vertragsbruch. Hanseatische Verlagsanstalt. Hamburg 1936
Vertrag und Unrecht: Teil 2 - Die Haftung für Schaden u. Bereicherung. Hanseatische Verlagsanstalt. Hamburg 1937
Über Gegenstand und Methode völkischen Rechtsdenkens, Berlin 1938
Hegelianismus und preußische Staatsidee: Die Staatsphilosophie Joh. Ed. Erdmanns u. d. Hegelbild d. 19. Jh. Hanseatische Verlagsanstalt. Hamburg 1940
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Leben
Karl Larenz war der Sohn des Oberverwaltungsgerichtsrates Karl Larenz und dessen Frau Ida, geb. Pagenstecher. Er besuchte die Vorschule in Posen, das Gymnasium in Neuwied am Rhein sowie in Osnabrück, und seit 1915 das Heinrich v. Kleist-Realgymnasium in Berlin-Schmargendorf. Nach dem Abitur im Jahr 1921 nahm Larenz zum Wintersemester 1921/22 in Berlin, wo sein Vater zuletzt Senatspräsident am Oberverwaltungsgericht war, das Studium der Rechtswissenschaft, Volkswirtschaft und Geschichte auf. Es folgten Studienortwechsel nach Marburg, erneut Berlin, München und Göttingen. Im Januar 1926 legte er in Celle das Referendarsexamen ab. Anfang November 1926 wurde er, nachdem seine Dissertation zu dem Thema „Hegels Zurechnungslehre und der Begriff der objektiven Zurechnung" von der Göttinger Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät angenommen worden war, zum Doktor der Rechte promoviert. 1928/29 habilitierte sich Larenz bei Julius Binder in Göttingen, ohne den juristischen Vorbereitungsdienst durchlaufen bzw. das Assessorexamen abgelegt zu haben.
Ab Mai 1933 lehrte er an der Universität Kiel, zunächst in Vertretung und ab 1935 als Inhaber des Lehrstuhls des Rechtsphilosophen Gerhart Husserl, der als Jude aus diesem Amt entfernt worden war. Larenz gehörte dort neben Franz Wieacker, Karl Michaelis, Wolfgang Siebert, Ernst Rudolf Huber, Georg Dahm und Friedrich Schaffstein zu einer Gruppe jüngerer Professoren, die als Kieler Schule bezeichnet wird und die sich als Kreis von Vordenkern der nationalsozialistischen Rechtserneuerung verstand. Laut Ernst Klee war Larenz „einer der wichtigsten NS-Theoretiker im Zivilrecht“.[1]
Seit 1934 war Larenz zusammen mit Hermann Glockner Redakteur der Zeitschrift für Deutsche Kulturphilosophie. Zum 1. Mai 1937 trat er der NSDAP (Mitgliedsnr. 5.041.008) bei. Im NS-Juristenbund war er ebenfalls Mitglied.[2]
Während des Zweiten Weltkriegs arbeitete Larenz beim NS-Projekt Kriegseinsatz der Geisteswissenschaften mit.[1] 1942 erhielt er das Kriegsverdienstkreuz 2. Klasse.[2]
Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs lehrte Larenz, der wegen seines Wirkens zwischen 1933 und 1945 zunächst Lehrverbot hatte, ab Dezember 1949 wieder an der Universität Kiel. Im Jahre 1960 wurde er an die Universität München berufen, wo er bis zu seiner Emeritierung blieb.
Wirken
In den Jahren nach 1933 war Larenz in seinen Werken bestrebt, die Rechtsordnung an den Prinzipien des Nationalsozialismus auszurichten und sie in diesem Sinne umzugestalten. Dabei wollte er an Hegels Idealismus anknüpfen.
In einem Aufsatz mit dem Titel Rechtsperson und subjektives Recht schrieb Larenz 1935: „Nicht als Individuum, als Mensch schlechthin (…) habe er Rechte und Pflichten und die Möglichkeit, Rechtsverhältnisse zu gestalten, sondern als Glied (…) der Volksgemeinschaft. Nur als Glied der Volksgemeinschaft habe er seine Ehre, genieße er Achtung als Rechtsgenosse.”[3] Er schlug deshalb vor, die grundlegende Vorschrift des § 1 BGB, wonach die Rechtsfähigkeit des (also jedes) Menschen mit der Vollendung der Geburt beginnt, wie folgt zu ändern: „Rechtsgenosse ist nur, wer Volksgenosse ist; Volksgenosse ist, wer deutschen Blutes ist.” Ferner schrieb er in demselben Beitrag: „Volksgenosse ist, wer deutschen Blutes ist. Wer außerhalb der Volksgemeinschaft steht, steht auch nicht im Recht.“[4] Damit stellte sich Larenz auf den Boden der nationalsozialistischen Rassenideologie.
Nach dem Zweiten Weltkrieg waren das allgemeine Zivilrecht und die juristische Methodik unter den nun veränderten Vorzeichen Schwerpunkte seiner wissenschaftlichen Arbeit. Insbesondere mit seinen Lehrbüchern zum Schuldrecht und zum allgemeinen Teil des bürgerlichen Rechts hat er die Rechtswissenschaft in der Bundesrepublik beeinflusst. Erhebliche Beachtung hat auch sein Lehrbuch der Methodenlehre gefunden, das etwa den Begriff der teleologischen Reduktion (d.i. ein Fall der einschränkenden Auslegung) geprägt hat. Obwohl darin ein so genannter historisch-kritischer Teil enthalten ist, fehlt es an jeder Auseinandersetzung mit den - auch eigenen - rechtswissenschaftlichen Positionen aus der Ära des Dritten Reichs. In der Schrift Richtiges Recht hat Larenz 1979 seine rechtsphilosophischen Anschauungen zum Ausdruck gebracht; er bekennt sich darin zu einer auf der Privatautonomie gründenden Rechtsordnung.
Larenz war Lehrer einiger heute zum Teil einflussreicher Rechtswissenschaftler (etwa von Claus-Wilhelm Canaris, Uwe Diederichsen, Helmut Köhler, Detlef Leenen, Manfred Wolf).
Werke
Nach 1945:
Lehrbuch des Schuldrechts, München 1953 (Bd. 1), 1956 (Bd. 2) (Als erste Auflage bezeichnet, obwohl ein Vorgängerwerk von Larenz unter dem Titel "Vertrag und Unrecht" bereits 1936 (Bd. 1) und 1937 (Bd. 2) erschienen ist.) Mehrfache Neuauflagen.
Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, München 1960. Mehrfache Neuauflagen.
Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Heidelberg 1960. Mehrfache Neuauflagen. ISBN 3-540-59086-2
Über die Unentbehrlichkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft, Berlin 1966 (online bei der Juristischen Gesellschaft Berlin)
Vor 1945 insbesondere:
Staatsphilosophie mit Günther Holstein, München 1933
Deutsche Rechtserneuerung und Rechtsphilosophie, Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart Nr. 109, Tübingen 1934
Grundfragen der neuen Rechtswissenschaft . Hrsg. mit Georg Dahm u.a., Berlin 1935
Volksgeist und Recht, in: Zeitschrift für deutsche Kulturphilosophie 1935, S. 40 ff.
Rechtsperson und subjektives Recht, in: Karl Larenz und andere (Hrsg.), Grundfragen der neuen Rechtswissenschaft, Berlin 1935, S. 225 ff.
Vertrag und Unrecht: Teil 1 - Vertrag und Vertragsbruch. Hanseatische Verlagsanstalt. Hamburg 1936
Vertrag und Unrecht: Teil 2 - Die Haftung für Schaden u. Bereicherung. Hanseatische Verlagsanstalt. Hamburg 1937
Über Gegenstand und Methode völkischen Rechtsdenkens, Berlin 1938
Hegelianismus und preußische Staatsidee: Die Staatsphilosophie Joh. Ed. Erdmanns u. d. Hegelbild d. 19. Jh. Hanseatische Verlagsanstalt. Hamburg 1940
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
checker- Moderator
- Anzahl der Beiträge : 49603
Anmeldedatum : 03.04.11
Ort : Braunschweig
Braunschweig-aktuell :: Nachrichten :: Aufklärung :: Deutsche NS Geschichte :: Mittelalter & Co. Deutschland
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Gestern um 4:25 am von Andy
» END OF GREEN
Gestern um 4:21 am von Andy
» zozyblue
Gestern um 4:18 am von Andy
» MAGNUM
Gestern um 4:14 am von Andy
» Natasha Bedingfield
Gestern um 4:12 am von Andy
» ... TRAKTOR ...
Gestern um 4:10 am von Andy
» = Azillis =
Gestern um 4:07 am von Andy
» Alice Cooper
Gestern um 4:04 am von Andy
» Art of Trance
Gestern um 4:02 am von Andy