Koalition der Willigen
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Koalition der Willigen
Als Koalition der Willigen oder als Koalition der Wollenden[1] (im englischen Original „coalition of the willing“) bezeichneten insbesondere die US-amerikanischen Gründer dieser Koalition eine Allianz von Staaten, die den Angriff der USA im Frühjahr 2003 auf den Irak im Dritten Golfkrieg politisch und militärisch unterstützten. Der Begriff steht im Gegensatz zum von George W. Bush geprägten Ausdruck „Achse des Bösen“, zu der der Irak gezählt wurde. Die genaue Anzahl der Mitgliedsstaaten war und ist unklar, da einige der Mitglieder – vor allem Golfstaaten – nicht genannt werden wollen, andere wiederum ihre Zugehörigkeit heftig dementieren.
Original-Liste vom 21. März 2003
Beteiligte Länder
Koalition der Willigen zu Beginn des Krieges
Nach Angaben der USA umfasste die Koalition der Willigen in der Zeit ihrer Gründung 43 Mitglieder: Afghanistan, Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bahrain, Bulgarien, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, El Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Georgien, Großbritannien, Honduras, Island, Italien, Japan, Jordanien, Katar, Kolumbien, Kuwait, Lettland, Litauen, Mazedonien, Mikronesien, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Oman, Palau, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Saudi-Arabien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südkorea, Thailand, Tonga, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Usbekistan und die Vereinigten Arabischen Emirate. Im September 2004 wurde Costa Rica, das keine Armee hat und politische Unterstützung angeboten hatte, auf offiziellen Wunsch des Landes von der Liste entfernt.[2]
In Italien, Spanien, Großbritannien und der Türkei war die Bevölkerung laut Umfragen mehrheitlich gegen diesen Krieg. In Tschechien war der scheidende Staatspräsident Václav Havel Befürworter des Krieges, während die Bevölkerung diesem mehrheitlich ablehnend gegenüberstand.
Die Koalition der Willigen hatte in erster Linie politische Bedeutung: Nachdem der UN-Sicherheitsrat eine Resolution ablehnte, die den Angriff auf den Irak unterstützt hätte, wollte George W. Bush demonstrieren, dass die USA nicht alleine in den Krieg zögen. Die praktische Bedeutung dieser Koalition ist allerdings unklar.
An der Koalition haben drei Gruppen von Staaten einen Anteil. Erstens sind das Verbündete der USA schon aus der Zeit des Kalten Krieges, also alte NATO- bzw. ANZUS-Mitglieder wie Großbritannien, Australien, Italien oder die Niederlande. Zweitens haben sich ehemalige Ostblockstaaten fast einstimmig für den Krieg eingesetzt, darunter nicht nur neue NATO-Mitglieder, sondern auch Länder wie die Ukraine, Georgien, Albanien oder Mazedonien. Die dritte Gruppe bilden Entwicklungs- und Schwellenländer wie die Philippinen (bis Juli 2004), Thailand (bis Juli 2004) oder die Dominikanische Republik. Die pazifischen Staaten Palau und Mikronesien haben ihre Verteidigungspolitik über sogenannte Freie Assoziierungsabkommen mit den USA dauerhaft verbunden.
Nach dem Rückzug der spanischen Soldaten Mitte April 2004 begann die Koalition der Willigen zu bröckeln. Kurze Zeit nach der Entscheidung der neuen spanischen Regierung folgten Norwegen, Honduras und die Dominikanische Republik diesem Beispiel. Mitte Juli 2004 folgten die Philippinen und Thailand. Italien kündigte im März 2005 an, ebenfalls seine Truppen ab dem Herbst 2005 aus dem Irak abzuziehen. Nach dem Regierungswechsel in Polen hat der neue Ministerpräsident Donald Tusk im November 2007 angekündigt, ab 2008 die polnischen Truppen aus dem Irak abzuziehen.[3] Ebenso hat nach dem Regierungswechsel im selben Monat in Australien der designierte Premierminister Kevin Rudd einen Abzug der australischen Truppen aus dem Irak bis Mitte 2008 angekündigt.[4] Im August 2008 zog ebenfalls Georgien alle 2000 Soldaten aus dem Irak ab. Dies hatte jedoch keine politischen, sondern militärische Gründe, da die bisher im Irak stationierten Truppenteile im Konflikt gegen Russland um Südossetien und Abchasien eingreifen sollten.
Folgende Länder hatten im Juni 2006 Truppen im Irak stationiert:
Koalition der Willigen, März 2006
Anteil und Herkunft der Besatzungstruppen im Irak, 2006
USA: 138.000
Großbritannien: 8.900
Südkorea: 3.200
Italien: 2.754
Polen: 2.500
Ukraine: 1.650
Niederlande: 1.260
Australien: 1.300
Rumänien: 865
Georgien: 850
Japan: 550
Fidschi: 500
Thailand: 443
Bulgarien: 418
Dänemark: 409
Honduras: 378
El Salvador: 380
Tschechien: 317
Ungarn: 300
Aserbaidschan: 150
Lettland: 136
Litauen: 150
Portugal: 128
Mongolei: 100
Philippinen: 100
Slowakei: 85
Albanien: 120
Armenien: 46
Estland: 43
Dominikanische Republik: 42
Bosnien und Herzegovina: 37
Mazedonien: 33
Kasachstan: 29
Moldawien: 12
Mikronesien: 15
Neuseeland: 9
Diese sind mittlerweile alle zurückbefohlen.
Zusätzlich werden nach offiziellen Angaben noch schätzungsweise 190.000 Mitarbeiter von PMFs (Söldner) eingesetzt, davon 25.000–30.000 im Sicherheitsbereich.[5]
Rolle Deutschlands
Die Unterstützung durch den erklärten Kriegsgegner Deutschland mittels Gewährung von Überflugrechten, Übernahme der Bewachung US-amerikanischer Stützpunkte durch einige tausend Bundeswehrsoldaten sowie Erlaubnis der Nutzung von Standorten für Kampfflugzeuge und Nachschub wird häufig als bedeutsamer betrachtet, als die Unterstützung durch manche Koalitionsmitglieder, wurde aber nicht von einer speziellen Übereinkunft, sondern von Deutschlands permanenten Bündnisverpflichtungen hergeleitet.
Deutschland wird von den USA offiziell nicht zur Koalition gezählt. Einige islamistisch-fundamentalistische Webseiten drohten Deutschland mit Anschlägen – Experten des Bundeskriminalamtes hatten in den Vereinigten Arabischen Emiraten von März bis Mai etwa 230 irakische Polizisten ausgebildet.[6] Dieses Projekt war im Oktober 2003 beim Besuch des damaligen Bundeskanzlers Gerhard Schröder (SPD) in Abu Dhabi vereinbart worden. Ende 2004 schulten Deutsche Iraker im Umgang mit Bundeswehr-Lkw; die Bundeswehr überließ dem Irak 100 gebrauchte Lastwagen.[7]
Juristische Bewertung in Deutschland
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in seinem Grundsatzurteil vom 21. Juni 2005; aus der schriftlichen Urteilsbegründung, ab Seite 89:
Der NATO-Vertrag enthält darüber hinaus einen ausdrücklichen rechtlichen Vorbehalt, wonach keine Vertragspartei durch den NATO-Vertrag oder durch spätere Entscheidungen bei der Durchführung des Vertrages (z.B. Beschlüsse in den NATO-Gremien) gezwungen werden kann, gegen die eigene Verfassung zu verstoßen (sog. „protective clause”). Auf nachdrückliches Betreiben der damaligen US-Regierungsadministration des Präsidenten Truman ist 1949 in die „Urfassung” des NATO-Vertrages die Klausel aufgenommen worden, die sowohl seine Ratifizierung als auch seine Durchführung in Art. 11 Satz 1 einem ausdrücklichen Verfassungsvorbehalt unterstellt. In dieser Regelung wird explizit bestimmt, dass der NATO-Vertrag „von den Parteien in Übereinstimmung mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren zu ratifizieren und in seinen Bestimmungen durchzuführen ist”. Damit sind mögliche Konflikte zwischen dem NATO-Vertrag, seiner Durchführung und daraus (für die Mitgliedstaaten) resultierenden Verpflichtungen einerseits und der jeweiligen Verfassung des einzelnen Mitgliedstaates andererseits von vornherein entschieden worden. Die verfassungsrechtliche Regelung des jeweiligen Bündnis- und Vertragspartners geht im Konfliktfalle der NATO-Vertragsregelung (und den zur Durchführung des Vertrages getroffenen Entscheidungen) vor. Es gibt nach dem NATO-Vertrag mithin keine rechtlichen Bündnisverpflichtungen jenseits des Verfassungsrechts des jeweiligen Mitgliedstaates und damit auch nicht jenseits der durch Art. 20 Abs. 3 GG begründeten Bindung der (deutschen) „vollziehenden Gewalt” an „Recht und Gesetz” sowie an die „allgemeinen Regeln des Völkerrechts” (Art. 25 GG).
Weitere Zitate aus ebenda (schriftliche Urteilsbegründung, Leitsätze, Punkt 6 und 7):
6. Gegen den am 20. März 2003 von den USA und vom Vereinigten Königreich (UK) begonnenen Krieg gegen den Irak bestanden und bestehen gravierende rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gewaltverbot der UN-Charta und das sonstige geltende Völkerrecht. Für den Krieg konnten sich die Regierungen der USA und des UK weder auf sie ermächtigende Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates noch auf das in Art. 51 UN-Charta gewährleistete Selbstverteidigungsrecht stützen.
7. Weder der NATO-Vertrag, das NATO-Truppenstatut, das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut noch der Aufenthaltsvertrag sehen eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland vor, entgegen der UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht völkerrechtswidrige Handlungen von NATO-Partnern zu unterstützen.
und weiter:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach den vom Senat getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit dem Krieg gegen den Irak den Regierungen der USA und des UK die Zusage gemacht und erfüllt, für den Luftraum über dem deutschen Hoheitsgebiet ›Überflugrecht‹ zu gewähren, ihre in Deutschland gelegenen ›Einrichtungen‹ zu nutzen und für den Schutz dieser Einrichtungen in einem näher festgelegten Umfang zu sorgen; außerhalb hat sie dem Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen zur ›Überwachung des türkischen Luftraumes‹ zugestimmt.
Quelle - Literatur & Einzelnachweise
Original-Liste vom 21. März 2003
Beteiligte Länder
Koalition der Willigen zu Beginn des Krieges
Nach Angaben der USA umfasste die Koalition der Willigen in der Zeit ihrer Gründung 43 Mitglieder: Afghanistan, Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bahrain, Bulgarien, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, El Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Georgien, Großbritannien, Honduras, Island, Italien, Japan, Jordanien, Katar, Kolumbien, Kuwait, Lettland, Litauen, Mazedonien, Mikronesien, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Oman, Palau, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Saudi-Arabien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südkorea, Thailand, Tonga, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Usbekistan und die Vereinigten Arabischen Emirate. Im September 2004 wurde Costa Rica, das keine Armee hat und politische Unterstützung angeboten hatte, auf offiziellen Wunsch des Landes von der Liste entfernt.[2]
In Italien, Spanien, Großbritannien und der Türkei war die Bevölkerung laut Umfragen mehrheitlich gegen diesen Krieg. In Tschechien war der scheidende Staatspräsident Václav Havel Befürworter des Krieges, während die Bevölkerung diesem mehrheitlich ablehnend gegenüberstand.
Die Koalition der Willigen hatte in erster Linie politische Bedeutung: Nachdem der UN-Sicherheitsrat eine Resolution ablehnte, die den Angriff auf den Irak unterstützt hätte, wollte George W. Bush demonstrieren, dass die USA nicht alleine in den Krieg zögen. Die praktische Bedeutung dieser Koalition ist allerdings unklar.
An der Koalition haben drei Gruppen von Staaten einen Anteil. Erstens sind das Verbündete der USA schon aus der Zeit des Kalten Krieges, also alte NATO- bzw. ANZUS-Mitglieder wie Großbritannien, Australien, Italien oder die Niederlande. Zweitens haben sich ehemalige Ostblockstaaten fast einstimmig für den Krieg eingesetzt, darunter nicht nur neue NATO-Mitglieder, sondern auch Länder wie die Ukraine, Georgien, Albanien oder Mazedonien. Die dritte Gruppe bilden Entwicklungs- und Schwellenländer wie die Philippinen (bis Juli 2004), Thailand (bis Juli 2004) oder die Dominikanische Republik. Die pazifischen Staaten Palau und Mikronesien haben ihre Verteidigungspolitik über sogenannte Freie Assoziierungsabkommen mit den USA dauerhaft verbunden.
Nach dem Rückzug der spanischen Soldaten Mitte April 2004 begann die Koalition der Willigen zu bröckeln. Kurze Zeit nach der Entscheidung der neuen spanischen Regierung folgten Norwegen, Honduras und die Dominikanische Republik diesem Beispiel. Mitte Juli 2004 folgten die Philippinen und Thailand. Italien kündigte im März 2005 an, ebenfalls seine Truppen ab dem Herbst 2005 aus dem Irak abzuziehen. Nach dem Regierungswechsel in Polen hat der neue Ministerpräsident Donald Tusk im November 2007 angekündigt, ab 2008 die polnischen Truppen aus dem Irak abzuziehen.[3] Ebenso hat nach dem Regierungswechsel im selben Monat in Australien der designierte Premierminister Kevin Rudd einen Abzug der australischen Truppen aus dem Irak bis Mitte 2008 angekündigt.[4] Im August 2008 zog ebenfalls Georgien alle 2000 Soldaten aus dem Irak ab. Dies hatte jedoch keine politischen, sondern militärische Gründe, da die bisher im Irak stationierten Truppenteile im Konflikt gegen Russland um Südossetien und Abchasien eingreifen sollten.
Folgende Länder hatten im Juni 2006 Truppen im Irak stationiert:
Koalition der Willigen, März 2006
Anteil und Herkunft der Besatzungstruppen im Irak, 2006
USA: 138.000
Großbritannien: 8.900
Südkorea: 3.200
Italien: 2.754
Polen: 2.500
Ukraine: 1.650
Niederlande: 1.260
Australien: 1.300
Rumänien: 865
Georgien: 850
Japan: 550
Fidschi: 500
Thailand: 443
Bulgarien: 418
Dänemark: 409
Honduras: 378
El Salvador: 380
Tschechien: 317
Ungarn: 300
Aserbaidschan: 150
Lettland: 136
Litauen: 150
Portugal: 128
Mongolei: 100
Philippinen: 100
Slowakei: 85
Albanien: 120
Armenien: 46
Estland: 43
Dominikanische Republik: 42
Bosnien und Herzegovina: 37
Mazedonien: 33
Kasachstan: 29
Moldawien: 12
Mikronesien: 15
Neuseeland: 9
Diese sind mittlerweile alle zurückbefohlen.
Zusätzlich werden nach offiziellen Angaben noch schätzungsweise 190.000 Mitarbeiter von PMFs (Söldner) eingesetzt, davon 25.000–30.000 im Sicherheitsbereich.[5]
Rolle Deutschlands
Die Unterstützung durch den erklärten Kriegsgegner Deutschland mittels Gewährung von Überflugrechten, Übernahme der Bewachung US-amerikanischer Stützpunkte durch einige tausend Bundeswehrsoldaten sowie Erlaubnis der Nutzung von Standorten für Kampfflugzeuge und Nachschub wird häufig als bedeutsamer betrachtet, als die Unterstützung durch manche Koalitionsmitglieder, wurde aber nicht von einer speziellen Übereinkunft, sondern von Deutschlands permanenten Bündnisverpflichtungen hergeleitet.
Deutschland wird von den USA offiziell nicht zur Koalition gezählt. Einige islamistisch-fundamentalistische Webseiten drohten Deutschland mit Anschlägen – Experten des Bundeskriminalamtes hatten in den Vereinigten Arabischen Emiraten von März bis Mai etwa 230 irakische Polizisten ausgebildet.[6] Dieses Projekt war im Oktober 2003 beim Besuch des damaligen Bundeskanzlers Gerhard Schröder (SPD) in Abu Dhabi vereinbart worden. Ende 2004 schulten Deutsche Iraker im Umgang mit Bundeswehr-Lkw; die Bundeswehr überließ dem Irak 100 gebrauchte Lastwagen.[7]
Juristische Bewertung in Deutschland
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in seinem Grundsatzurteil vom 21. Juni 2005; aus der schriftlichen Urteilsbegründung, ab Seite 89:
Der NATO-Vertrag enthält darüber hinaus einen ausdrücklichen rechtlichen Vorbehalt, wonach keine Vertragspartei durch den NATO-Vertrag oder durch spätere Entscheidungen bei der Durchführung des Vertrages (z.B. Beschlüsse in den NATO-Gremien) gezwungen werden kann, gegen die eigene Verfassung zu verstoßen (sog. „protective clause”). Auf nachdrückliches Betreiben der damaligen US-Regierungsadministration des Präsidenten Truman ist 1949 in die „Urfassung” des NATO-Vertrages die Klausel aufgenommen worden, die sowohl seine Ratifizierung als auch seine Durchführung in Art. 11 Satz 1 einem ausdrücklichen Verfassungsvorbehalt unterstellt. In dieser Regelung wird explizit bestimmt, dass der NATO-Vertrag „von den Parteien in Übereinstimmung mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren zu ratifizieren und in seinen Bestimmungen durchzuführen ist”. Damit sind mögliche Konflikte zwischen dem NATO-Vertrag, seiner Durchführung und daraus (für die Mitgliedstaaten) resultierenden Verpflichtungen einerseits und der jeweiligen Verfassung des einzelnen Mitgliedstaates andererseits von vornherein entschieden worden. Die verfassungsrechtliche Regelung des jeweiligen Bündnis- und Vertragspartners geht im Konfliktfalle der NATO-Vertragsregelung (und den zur Durchführung des Vertrages getroffenen Entscheidungen) vor. Es gibt nach dem NATO-Vertrag mithin keine rechtlichen Bündnisverpflichtungen jenseits des Verfassungsrechts des jeweiligen Mitgliedstaates und damit auch nicht jenseits der durch Art. 20 Abs. 3 GG begründeten Bindung der (deutschen) „vollziehenden Gewalt” an „Recht und Gesetz” sowie an die „allgemeinen Regeln des Völkerrechts” (Art. 25 GG).
Weitere Zitate aus ebenda (schriftliche Urteilsbegründung, Leitsätze, Punkt 6 und 7):
6. Gegen den am 20. März 2003 von den USA und vom Vereinigten Königreich (UK) begonnenen Krieg gegen den Irak bestanden und bestehen gravierende rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gewaltverbot der UN-Charta und das sonstige geltende Völkerrecht. Für den Krieg konnten sich die Regierungen der USA und des UK weder auf sie ermächtigende Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates noch auf das in Art. 51 UN-Charta gewährleistete Selbstverteidigungsrecht stützen.
7. Weder der NATO-Vertrag, das NATO-Truppenstatut, das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut noch der Aufenthaltsvertrag sehen eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland vor, entgegen der UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht völkerrechtswidrige Handlungen von NATO-Partnern zu unterstützen.
und weiter:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach den vom Senat getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit dem Krieg gegen den Irak den Regierungen der USA und des UK die Zusage gemacht und erfüllt, für den Luftraum über dem deutschen Hoheitsgebiet ›Überflugrecht‹ zu gewähren, ihre in Deutschland gelegenen ›Einrichtungen‹ zu nutzen und für den Schutz dieser Einrichtungen in einem näher festgelegten Umfang zu sorgen; außerhalb hat sie dem Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen zur ›Überwachung des türkischen Luftraumes‹ zugestimmt.
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