Der Nürnberger Milch-Prozess
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Der Nürnberger Milch-Prozess
Der Nürnberger Milch-Prozess fand vom 2. Januar bis 17. April 1947 vor dem amerikanischen Militärgerichtshof in Nürnberg gegen den ehemaligen Generalfeldmarschall Erhard Milch statt.
Dies war der zweite von zwölf Nachfolgeprozessen des Prozesses gegen die Hauptkriegsverbrecher des Dritten Reiches. Er wurde vor dem amerikanischen Militärgerichtshof (NMT) im Nürnberger Justizpalast verhandelt.
Die Anklagepunkte
Milch war zuvor vom Verteidiger Görings als Entlastungszeuge im Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher benannt worden und hatte dort im Kreuzverhör Aussagen gemacht, die ausreichend Stoff für eine Anklage lieferten.[1] Die Anklageschrift vom 13. November 1946 betraf Milchs Mittäterschaft an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Konkret vorgeworfen wurde Milch eine Mittäterschaft bei der ungesetzlichen Pressung zur Zwangsarbeit und beim völkerrechtswidrigen Einsatz Kriegsgefangener zu Arbeiten, die direkt mit Kriegshandlungen in Verbindung standen. Zudem wurde seine Mitverantwortung für Misshandlung und Mord an Kriegsgefangenen angeklagt. Ein weiterer Anklagepunkt betraf die Menschenversuche für die Luftwaffenforschung im KZ Dachau, für die Milch eine Mittäterschaft unterstellt wurde.
Die Richter
Die Bank war mit folgenden amerikanischen Richtern besetzt:
Präsident: Robert M. Toms, Richter des Berufungsgerichts in Detroit, Michigan
Fitzroi D. Phillips, Richter in North Carolina
Michael A. Musmanno, Richter in Pittsburgh, Pennsylvania
John J. Speight, Richter in Alabama
Erhard Milch (links) mit seinem Bruder Werner Milch im Besucherzimmer des Internationalen Militärgerichtshofs in Nürnberg
Verhandlung
Die Dauer der Verhandlung war vergleichsweise kurz. Dies ist nicht allein darauf zurückzuführen, dass hier ein einzelner Angeklagter vor Gericht stand. Vielmehr hatte Milch zuvor als Entlastungszeuge für Göring, Speer und Sauckel auf Vorhalt von Dokumenten hin mehrere ihn belastende Sachverhalte eingeräumt.
Milchs Verteidiger Friedrich Bergold und dessen Assistent Werner Milch (ein Bruder des Angeklagten) scheiterten mit ihrer Verteidigungsstrategie, den Angeklagten als unpolitischen Militär darzustellen, der unter Befehlszwang stand und keine persönliche Verantwortung besaß.
Urteil
Beim Urteil am 17. April 1947 gab es zwar gesonderte Urteilsbegründungen einzelner Richter, doch unterschieden diese sich nur in der Ausführlichkeit und Vertiefung der Argumente. Alle Richter verneinten bei der rechtlichen Würdigung eine funktionsgebundene persönliche Verantwortlichkeit bei den Unterdruck-Experimenten im KZ Dachau, so dass Milch in diesem Anklagepunkt freigesprochen wurde. Die anderen Anklagepunkte führten zum Urteilsspruch einer lebenslangen Haftstrafe.
Haft und Straferlass
Im Zuge von Westintegration und Koreakrieg gewannen die Forderungen nach Begnadigung und Straferlass zahlreiche prominente Fürsprecher. Auf Empfehlung des 1950 tagenden Beratenden Ausschusses, dem die US-Amerikaner David W. Peck, Frederick A. Moran und General Conrad E. Snow angehörten, setzte 1951 der US-amerikanische Hochkommissar für Deutschland, John J. McCloy, das Strafmaß für Erhard Milch, der in der Justizvollzugsanstalt Landsberg einsaß, auf 15 Jahre Haft herab. Der Beratende Ausschuss berief sich bei dem Gnadengesuch offiziell auf die Unausgeglichenheit von Milchs Temperament, die auf eine verschärfte Überreizung der Nerven durch eine Kopfverletzung zurückzuführen sei. Schließlich wurde Milch 1954 vorfristig entlassen. Später fand er Arbeit als Industrieberater und verstarb 1972.
Quelle
Dies war der zweite von zwölf Nachfolgeprozessen des Prozesses gegen die Hauptkriegsverbrecher des Dritten Reiches. Er wurde vor dem amerikanischen Militärgerichtshof (NMT) im Nürnberger Justizpalast verhandelt.
Die Anklagepunkte
Milch war zuvor vom Verteidiger Görings als Entlastungszeuge im Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher benannt worden und hatte dort im Kreuzverhör Aussagen gemacht, die ausreichend Stoff für eine Anklage lieferten.[1] Die Anklageschrift vom 13. November 1946 betraf Milchs Mittäterschaft an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Konkret vorgeworfen wurde Milch eine Mittäterschaft bei der ungesetzlichen Pressung zur Zwangsarbeit und beim völkerrechtswidrigen Einsatz Kriegsgefangener zu Arbeiten, die direkt mit Kriegshandlungen in Verbindung standen. Zudem wurde seine Mitverantwortung für Misshandlung und Mord an Kriegsgefangenen angeklagt. Ein weiterer Anklagepunkt betraf die Menschenversuche für die Luftwaffenforschung im KZ Dachau, für die Milch eine Mittäterschaft unterstellt wurde.
Die Richter
Die Bank war mit folgenden amerikanischen Richtern besetzt:
Präsident: Robert M. Toms, Richter des Berufungsgerichts in Detroit, Michigan
Fitzroi D. Phillips, Richter in North Carolina
Michael A. Musmanno, Richter in Pittsburgh, Pennsylvania
John J. Speight, Richter in Alabama
Erhard Milch (links) mit seinem Bruder Werner Milch im Besucherzimmer des Internationalen Militärgerichtshofs in Nürnberg
Verhandlung
Die Dauer der Verhandlung war vergleichsweise kurz. Dies ist nicht allein darauf zurückzuführen, dass hier ein einzelner Angeklagter vor Gericht stand. Vielmehr hatte Milch zuvor als Entlastungszeuge für Göring, Speer und Sauckel auf Vorhalt von Dokumenten hin mehrere ihn belastende Sachverhalte eingeräumt.
Milchs Verteidiger Friedrich Bergold und dessen Assistent Werner Milch (ein Bruder des Angeklagten) scheiterten mit ihrer Verteidigungsstrategie, den Angeklagten als unpolitischen Militär darzustellen, der unter Befehlszwang stand und keine persönliche Verantwortung besaß.
Urteil
Beim Urteil am 17. April 1947 gab es zwar gesonderte Urteilsbegründungen einzelner Richter, doch unterschieden diese sich nur in der Ausführlichkeit und Vertiefung der Argumente. Alle Richter verneinten bei der rechtlichen Würdigung eine funktionsgebundene persönliche Verantwortlichkeit bei den Unterdruck-Experimenten im KZ Dachau, so dass Milch in diesem Anklagepunkt freigesprochen wurde. Die anderen Anklagepunkte führten zum Urteilsspruch einer lebenslangen Haftstrafe.
Haft und Straferlass
Im Zuge von Westintegration und Koreakrieg gewannen die Forderungen nach Begnadigung und Straferlass zahlreiche prominente Fürsprecher. Auf Empfehlung des 1950 tagenden Beratenden Ausschusses, dem die US-Amerikaner David W. Peck, Frederick A. Moran und General Conrad E. Snow angehörten, setzte 1951 der US-amerikanische Hochkommissar für Deutschland, John J. McCloy, das Strafmaß für Erhard Milch, der in der Justizvollzugsanstalt Landsberg einsaß, auf 15 Jahre Haft herab. Der Beratende Ausschuss berief sich bei dem Gnadengesuch offiziell auf die Unausgeglichenheit von Milchs Temperament, die auf eine verschärfte Überreizung der Nerven durch eine Kopfverletzung zurückzuführen sei. Schließlich wurde Milch 1954 vorfristig entlassen. Später fand er Arbeit als Industrieberater und verstarb 1972.
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