Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) § 37c Schadenersatz wegen Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen
Seite 1 von 1
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) § 37c Schadenersatz wegen Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen
(1) Veröffentlicht der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, in einer Mitteilung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dadurch entsteht, dass der Dritte auf die Richtigkeit der Insiderinformation vertraut, wenn der Dritte
1.
die Finanzinstrumente nach der Veröffentlichung erwirbt und er bei dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder
2.
die Finanzinstrumente vor der Veröffentlichung erwirbt und vor dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit der Insiderinformation veräußert.
(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit der Insiderinformation nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Dritte die Unrichtigkeit der Insiderinformation im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bei der Veräußerung kannte.
(4) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.
(5) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des Emittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der Inanspruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.
Quelle
1.
die Finanzinstrumente nach der Veröffentlichung erwirbt und er bei dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder
2.
die Finanzinstrumente vor der Veröffentlichung erwirbt und vor dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit der Insiderinformation veräußert.
(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit der Insiderinformation nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Dritte die Unrichtigkeit der Insiderinformation im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bei der Veräußerung kannte.
(4) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.
(5) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des Emittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der Inanspruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.
Quelle
Andy- Admin
- Anzahl der Beiträge : 36159
Anmeldedatum : 03.04.11
Ähnliche Themen
» Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) § 37b Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen
» (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)
» Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (auch: GmbHG, GmbH-Gesetz
» (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)
» Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (auch: GmbHG, GmbH-Gesetz
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
So Nov 03, 2024 6:18 am von Andy
» ## Helloween ##
So Nov 03, 2024 1:16 am von checker
» Heavy Metal Hamsters
So Nov 03, 2024 1:13 am von checker
» Superium
So Nov 03, 2024 1:09 am von checker
» Aram Bedrosian
So Nov 03, 2024 1:04 am von checker
» KSHMR & OTIOT
So Nov 03, 2024 1:00 am von checker
» The Gasoline Gypsies
So Nov 03, 2024 12:57 am von checker
» zozyblue
So Nov 03, 2024 12:54 am von checker
» PIRY-Just a Dream
So Nov 03, 2024 12:51 am von checker