Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
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Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) reguliert in Deutschland den Wertpapierhandel. Es dient insbesondere der Kontrolle von Dienstleistungsunternehmen, die Wertpapiere handeln, sowie Finanztermingeschäften, und auch dem Schutz des Kunden.
Basisdaten
Titel: Gesetz über den Wertpapierhandel
Kurztitel: Wertpapierhandelsgesetz
Abkürzung: WpHG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Handelsrecht
Fundstellennachweis: 4110-4
Ursprüngliche Fassung vom: 26. Juli 1994
(BGBl. I S. 1749)
Inkrafttreten am: 1. August 1994
bzw. 1. Januar 1995
Neubekanntmachung vom: 9. September 1998
(BGBl. I S. 2708)
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 30. Juni 2016
(BGBl. I S. 1514)
Art. 2 G vom 30. Juni 2016
(BGBl. I S. 1514, 1525)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 2. Juli 2016
(Art. 17 G vom 30. Juni 2016)
31. Dezember 2016
(Art. 17 G vom 30. Juni 2016)
GESTA: D047
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Ein wichtiger Bestandteil dieses Gesetzes ist die Stimmrechtsmitteilung nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a WpHG. Ferner werden die Veröffentlichungspflichten der an den Börsen notierten Unternehmen konkretisiert. Für die Verletzung dieser Pflichten bestehen dann Schadensersatzansprüche. Die erforderlichen Angaben nach § 37i WpHG und die erforderliche Anzeige nach § 37m WpHG werden in der Marktzugangsangabenverordnung (MarktAngV) geregelt.
Für die Kontrolle ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig.[1]
Das WpHG erklärt Insidergeschäfte für verboten. Insiderstraftaten sind Offizialdelikte und werden daher von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Es besteht gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 WpHG eine Anzeigepflicht von Verdachtsfällen gegenüber der BaFin. Verstöße durch Insiderhandel werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. Das Wertpapierhandelsgesetz gehört damit zum Nebenstrafrecht.
Darüber hinaus verpflichtet das WpHG die Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu einer anlage- und anlegergerechten Beratung sowie zur Einholung und Dokumentation von Angaben des Kunden zu seinen Erfahrungen, Anlagezielen, Vermögensverhältnissen und seiner Risikobereitschaft. § 34 d WpHG regelt das Beraterregister.
siehe auch
Directors’ Dealings
Quelle
Basisdaten
Titel: Gesetz über den Wertpapierhandel
Kurztitel: Wertpapierhandelsgesetz
Abkürzung: WpHG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Handelsrecht
Fundstellennachweis: 4110-4
Ursprüngliche Fassung vom: 26. Juli 1994
(BGBl. I S. 1749)
Inkrafttreten am: 1. August 1994
bzw. 1. Januar 1995
Neubekanntmachung vom: 9. September 1998
(BGBl. I S. 2708)
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 30. Juni 2016
(BGBl. I S. 1514)
Art. 2 G vom 30. Juni 2016
(BGBl. I S. 1514, 1525)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 2. Juli 2016
(Art. 17 G vom 30. Juni 2016)
31. Dezember 2016
(Art. 17 G vom 30. Juni 2016)
GESTA: D047
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Ein wichtiger Bestandteil dieses Gesetzes ist die Stimmrechtsmitteilung nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a WpHG. Ferner werden die Veröffentlichungspflichten der an den Börsen notierten Unternehmen konkretisiert. Für die Verletzung dieser Pflichten bestehen dann Schadensersatzansprüche. Die erforderlichen Angaben nach § 37i WpHG und die erforderliche Anzeige nach § 37m WpHG werden in der Marktzugangsangabenverordnung (MarktAngV) geregelt.
Für die Kontrolle ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig.[1]
Das WpHG erklärt Insidergeschäfte für verboten. Insiderstraftaten sind Offizialdelikte und werden daher von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Es besteht gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 WpHG eine Anzeigepflicht von Verdachtsfällen gegenüber der BaFin. Verstöße durch Insiderhandel werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. Das Wertpapierhandelsgesetz gehört damit zum Nebenstrafrecht.
Darüber hinaus verpflichtet das WpHG die Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu einer anlage- und anlegergerechten Beratung sowie zur Einholung und Dokumentation von Angaben des Kunden zu seinen Erfahrungen, Anlagezielen, Vermögensverhältnissen und seiner Risikobereitschaft. § 34 d WpHG regelt das Beraterregister.
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