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Text freigegeben vom Internationalen Zentrum für Menschenrechte für den Selbst-Gebrauch vor dem Bundesverfassungsgericht!

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Beitrag  Luziefer-bs1 Fr Aug 12, 2011 9:55 am

Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3

D-76131 Karlsruhe






Verfassungsrüge Art. 20, 21, 33, 38, 41, 93, 101 GG
Stillstand der Rechtspflege wegen Staatsaufbaumängel


TT.MM.JJJJ






Mit der Verfassungsrüge wird die Nichtigkeit des Grundgesetzes beschwert.

Aus Art. 1 GG ergibt sich der Transzendenzbezug des Grundgesetzes,

"...das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt,..."

der die nachfolgenden Grundrechte an die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht bindet.

Weil die Menschenrechtsverletzung in der Bundesrepublik keinen Straftatbestand gegen das Bekenntnis des Volkes darstellt, die Missachtung der Menschenrechte weder verfolgt, bestraft, entschädigt und rehabilitiert werden, ist das Grundgesetz seit der Verkündung 1949 wegen der wesentlich fehlenden Beschwerdemöglichkeit nichtig. Die Gewaltentrennung gegen das Bekenntnis des Volkes ist daher illegal organisiert.

Diese Rechtswidrigkeit hat grundlegende praktische Bedeutung für die politischen Wahlen und Vereidigungen der Bediensteten auf das Grundgesetz und die Landesverfassungen der Bundesrepublik und verstößt gegen Art. 6 EGBGB.

Beweis: Bundestag Pet 4-16-07-4500-045045


Die erste Aufgabe der Legislative seit 1949 wäre gewesen, die Menschenrechtsverletzungen gesetzlich unter Strafe zu stellen. Ohne Gesetz gibt es keine Strafe. Wo kein Recht ist, da ist auch kein Ankläger und Richter. Das unittelbare Recht kann sich nicht entfalten.

Auf Grund des vorsätzlichen Fehlens der Menschenrechte basieren die politischen Wahlen in der Praxis auf eine wesentliche Täuschung des Systems. Damit sind die Wahlen durch arglistische Täuschung ungültig.

Der Menschenrechtsunterricht als Religionsunterricht (gemäß Art. 7 (3), 140 GG iVm. Art. 137 (7) WRV),

(-Religionsgesellschaften werden den Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen-),

ist in öffentlichen Schulen, -Ausnahme bekenntnisfreie Schulen-, ordentliches Lehrfach und muß in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Bekenntnisgemeinschaft für Menschen-rechte erteilt. So das Grundgesetz!

Der Menschenrechtsunterricht als ordentliches Lehrfach wird aber nicht(ig) gegen das Grundgesetz in der Bundesrepublik praktiziert. In der Bundesrepublik gibt es kein Amt und keine Behörde für Menschenrechte. Es gibt keine Meinungsbildung für die Wahrung, Förderung, Umsetzung und den Schutz der Menschenrechte.

In Folge, daß seit 1949 die Menschenrechte weder praktiziert noch unterrichtet werden, sind alle Menschen in Bezug auf die Menschenrechte ohne vollständige schulische Bildung und ohne wesentliche Bildung im demokratischen Staatswesen nach der Menschenrechts-herrschaft.

Alle Berufe, die eine abgeschlossene Schulausbildung voraussetzen, sind nichtig. Die fehlende schulische Bildung der Wähler in Menschenrechten hat zur Folge, daß sie durch die Konditionierung seit 1949 denken, Demokratie sei identisch mit den Menschenrechten. Die Wahlen unter der Lüge der Menschenrechte (wegen dem Transzendenzbezug des Grundgesetzes) sind damit ungültig, denn die Wähler wissen nicht, was sie tun.

Es ist schwer, ein kollektives Irresein, selbst wenn es als solches rational erkannt ist, zu heilen. Eine Gesellschaft, in der die Menschenrechte nur eine Lüge sind, denn die Menschenrechtsverletzung ist unter Vorsatz gegen das Bekenntnis des Volkes in der Bundesrepublik nicht strafbar, marschiert in den Schwachsinn.

Laut Grundgesetz ist die Legislative, Judikative und Exekutive der Bundesrepublik nur dann unter der Bedingung an unmittelbar geltendes Recht gebunden, um Gesetze zu beschließen, diese anzuwenden und zu vollstrecken, wenn die Menschenrechte praktiziert werden.

Das Grundgesetz wird nichtig gegen das Bekenntnis des Volkes praktiziert. Es fehlt im System das universale Prärogativorgan in Bekenntnis des Volkes (Art. 1 (2) GG), weil die Bundesrepublik als ungebetener Gast in Deutschland keine staatlichen Strukturen als demokratische Verwaltung gemäß Art. 133 GG besitzt.



Die Menschenrechtsverletzung basiert auf der Verletzung des Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren und das Fehlen einer wirksamen Beschwerdemöglichkeit vor einer nationalen Instanz.

Artikel 6 EGBGB Öffentliche Ordnung (ordre public)
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
Die Rechtspraxis der Bundesrepublik verstößt gegen das Grundgesetz. Diese Problematik zeigt deutlich, daß die Bundesrepublik illegal organisiert und praktiziert wird. Das Bundesver-fassungsgericht stellte am 31.07.1973 bei der Überprüfung des Grundlagenvertrags fest (2 BvF 1/73; BVerfGE 36, 1):

„...Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert [...]. Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht „Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich"...".

Diese Erklärung zeigt nur, daß das Bundesverfassungsgericht mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig ist, wenn Deutschland identisch mit der Bundesrepublik sein soll. Denn die Bundesrepublik hat nach Art. 133 GG nur die Rechte und Pflichten einer demokratischen Wirtschaftsverwaltung und nicht die eines Staates. In Folge müßte Deutschland bis 1945 ebenfalls eine demokratische Wirtschaftsverwaltung und Kriegsgegner der alliierten Siegermächte gewesen sein. Verantwortlich für die Kriegsverbrechen und Kriegsschäden wären nach dieser Erklärung dann die alliierten Siegermächte!

Nach der zitierten Entscheidung (BVerfG 2 BvF 1/73 vom 31.07.1973) ist Deutschland weiterhin rechtlich existent, wenn auch mangels Organisation zur Zeit nicht handlungsfähig. Die Bundesrepublik ist dagegen zwar handlungsfähig, als souveräner Staat aber rechtlich illegal unter der Menschenrechtslüge organisiert. Bei konfligierenden Rechtshandlungen zum selben Gegenstand ist der deutschen Verfassung aus Art. 140, 25 GG Vorrang zu geben, denn wegen seines jahrzehntelangen Rechts- und Bestandsvorsprunges verdrängt es notwendig die Regelungen der jüngeren, abgeleiteten, rechtlich und territorial defizitären Bundesrepublik. Mit zunehmender originärer Handlungsfähigkeit des prärogativen Netzwerks Menschenrecht aus Art. 1 GG, „...das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt...", ersetzt es die Strukturen und Regelungen der Bundesrepublik, in zunehmendem Maße nach deutschem Recht und Gesetz, die so schrittweise in mildem Niedergang (graceful degradation), abgewickelt werden (Art. 146 GG).

Es existieren auf dem selben Territorium eigentlich 2 Systeme (Deutschland als handlungsun-fähiger Staat, die Bundesrepublik als improvisierte Verwaltung) mit 2 verschiedenen Rechten und Pflichten. Das ist ein unhaltbarer Zustand, wobei Menschenrechte in der Bundesrepublik bisher nur behauptet simuliert wurden (Deutscher Bundestag WD 1 3010 - 038/08)!




Dem deutschen Volk wird in der Bundesrepublik nach §1 BGB das natürliche Recht des Menschen gegen deutsches Recht entzogen und ein Parteiprozeß gegen Art. 6 (3c) EMRK, Art. 14 (IPbpR) unter Rechtsanwaltsbetreuung aufgezwungen.

Die justischen Ausbildungen und Ernennungen der Bundesrepublik sind nichtig, da es keine Ausbildung in Menschenrechten wegen dem fehlenden Gesetz gibt. Die Rechtsanwälte können ihre Mandanten unter Standesrecht als Organ der Rechtspflege der Bundesrepublik nicht unabhängig und nicht unparteiisch als systemkonforme Rechtsanwälte vertreten und verteidigen. Unter Standesrecht kann keine Objektivität für eine wirksame Beschwerde entwickelt werden.

Weil die Menschenrechtsverletzung im Gesetz der Bundesrepublik gegen Grundgesetz, Verfassung und Völkerrecht rechtswidrig nicht als Straftatbestand definiert worden ist, liegt Nichtigkeit der bundesdeutschen Gesetze und fehlende verfassungsgemäße Legitimation und Legalisation vor.

Juristen können bei Menschenrechtsverletzungen nicht beratend und auch nicht vertretend wirksam und wirklich tätig werden, weil sie keine Ausbildung in Bezug auf Menschenrechte besitzen. Das Gesetz fehlt, auf das sie hätten ausgebildet werden müssen oder sie sich beziehen könnten, auch wenn sie die Menschenrechtsverletzung tatsächlich erkannt haben oder erkennen konnten.

Menschenrechte sind in der Bundesrepublik aus rechtlichen Gründen nicht einklagbar oder erreichbar, weil das nötige Gesetz fehlt (§1 StGB). Außerdem wird keine Amtshilfe bei der Verfolgung, Bestrafung und Haftung der Menschenrechtsverletzer und keine Rehabilitation und Entschädigung der Menschenrechtsopfer geleistet, weil dadurch dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile entstehen würden, so die willkürliche Behauptung.

Die Bundesrepublik verweigert insbesondere die Vorlage von Urkunden oder Akten sowie die Erteilung von Auskünften, weil die Vorgänge über Menschenrechtsverletzungen nach dem fehlenden Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden (§5 VwVfG).

Aus der Summe dieses Menschenrechtsvakuums gegen Art. 1 GG sind die politischen Wahlen und die Eide auf Grundgesetz und Landesverfassungen wegen Nichtigkeit ungültig.

Die Bundesrepublik ist nur eine demokratische Wirtschaftsverwaltung. Die staatlichen Gerichte müssen grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27.01.1877 in der Fassung vom 22.03.1924 (RGBI. I S. 299) nach Art. 1, 25, 140 GG aufgebaut sein, also auch nach dem aufgehobenen § 15 GVG, um ein Amt zu sein. Staatliche Gerichte sind der Bundesrepublik fremd (Kontrollratsgesetz Nr. 35 vom 20.08.1946 (Amtsblatt S. 174), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.02.1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S. 103- BT-Druck 16/5051 S. 5, Art. 4 des Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz)).

Das Bundesverfassungsgericht selbt ist kein zulässiges oder wirksames Gericht bei Menschenrechtsverletzungen., nachzulesen im Merkblatt des Bundesverfassungsgerichts.
„...selbst wenn die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung eines Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall Fehler aufweisen sollten, bedeutet dies für sich allein nicht schon eine Grundrechtsverletzung.....".
Der europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (76680/01 zu 75529/01) erinnert,

„ daß die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht als wirksame Beschwerde im Sinne des Artikels 13 der Konvention angesehen werden kann und ein Beschwerdeführer demnach nicht verpflichtet ist, von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, auch wenn die Sache noch anhängig ist (Sürmeli ./.BRD [GK], Nr. 75529/01, Rdnrn. 103-108, CEDH 2006-...) oder bereits abgeschlossen wurde (Herbst ./. BRD, Nr. 20027/02, 11. Januar 2007, Rdnrn. 65-66)".

Das bedeutet Stillstand der Rechtspflege, weil das Grundgesetz außer Kraft gesetzt wird, denn Art. 13 EMRK

Artikel 13 EMRK
Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

wird durch Art. 97 GG (richterliche Unabhängigkeit) rechtswidrig praktiziert.

Die fehlende Menschenrechtspraxis bedeutet für das Grundgesetz, daß

die Legislative, Judikative und Exekutive kein unmittelbares Recht für Gesetze besitzt,
die Legislative, Judikative und Exekutive illegal organisiert ist und
die Vereidigungen auf Grundgesetz und Landesverfassungen ungültig und nichtig sind.

Auch wenn das Bundesverfassungsgericht für die Bundesverfassungsbeschwerde zuständig sein könnte, so bleibt doch die Frage, ob ihre Vereidigung auf das Grundgesetz rechtmäßig war, wenn durch die ständige Rechtspraxis der Verletzung der Menschenrechte ein Meineid vorliegt (analog §§43, 44 VvVfG)- und zwar in der gesamten Organisation der (rechtswidrigen) Gewalt.

Die Bundesrepublik lebt seit 1949 mit der Lüge der Menschenrechte, die perfektioniert wurde. Laut Grundgesetz darf es keine Menschenrechtsverletzung geben, da sich das Grundgesetz bei Verletzung der Menschenrechte außer Kraft setzt (analog §245 ZPO, Fall Sürmeli EGMR 75529/01).

Nach dem Aufbau des Grundgesetzes ist ein übergeordnetes und dem System unabhängiges Verfassungsorgan vorgesehen, - das ,,Amt für Menschenrechte"-, um als Prörogaivorgan die Aufsicht der Menschenrechte für die Legislative, Judikative und Exekutive zu praktizieren.

Nur so kann ein Treuhandstaatsvertrag „ im Bekenntnis des Volkes" praktiziert werden, also vorrangig verbriefte Rechte verliehen werden. Die Bundesrepublik hat das bekennende Recht des deutschen Volkes nicht.

Aus diesem Grund ist das Grundgesetz seit dem 23.05.1949 nicht in Kraft getreten (§48 VwVfG). Das zeigt auch das Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2010, in der Neufassung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 22.10.2010.

Nach Art. 6 EGBGB gilt für die öffentliche Ordnung (ordre public) für Deutschland die Neufassung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 22.10.2010 der Bundesrepublik nicht, da diese gegen Art. 1 GG verstößt. Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist, denn

,,...das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt..."

Das Deutsche Volk bekennt sich zu den universalen Menschenrechten, die mit der Neufassung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 22.10.2010 unvereinbar ist, die nur für die Bundesrepublik als demokratische Verwaltung aus Art. 133 GG gilt.

Das universale Menschenrecht kennt die Vollstreckung eines Todesurteils nicht, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist. Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist,

um jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen
oder jemanden rechtmäßig festzunehmen,
jemand, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern,
einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.

Dies widerspricht insbesondere Art. 20 IV, 1 GG und ist mit dem deutschen Recht auf universales Menschenrecht unvereinbar. Auch andere Teile der Neufassung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 22.10.2010 sind unvereinbar.



Zusammenfassung:

Ohne Menschenrechtsunterricht an öffentlichen Schulen sind die Wahlen wegen der arglistigen Lüge der Menschenrechte nichtig, die Vereidigung auf das Grundgesetz wegen der fehlenden Rechtspraxis nichtig.

Die Verfassungsrüge wegen Verletzung der Art. 20, 21, 33, 38, 41, 93, 101 GG ist begründet. Es liegt Stillstand der Rechtspflege wegen Staatsaufbaumängel vor.

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