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Katholische Kirche: Arbeitsrichter kippen Chefarzt-Entlassung

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Katholische Kirche: Arbeitsrichter kippen Chefarzt-Entlassung Empty Katholische Kirche: Arbeitsrichter kippen Chefarzt-Entlassung

Beitrag  Luziefer-bs1 Fr Sep 09, 2011 8:03 pm

Darf die Kirche weit ins Privatleben ihrer Mitarbeiter hineinregieren? Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Im Prinzip darf sie und hat Sonderrechte. Wer geschieden ist und erneut heiratet, riskiert also den Job. Trotzdem behält der Chefarzt einer katholischen Klinik seine Stelle.

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Sie sind stille Giganten: "Die kirchlichen Arbeitgeber gehören zu den Top-Arbeitgebern in Deutschland - noch vor den großen Industrieunternehmen", schrieb die Deutsche Bank 2010 in einer Studie. In Kliniken oder Kindergärten, bei Caritas, Maltesern oder anderen Wohlfahrtsverbänden beschäftigen die katholische und evangelische Kirche Hunderttausende von Angestellten. In manchen Branchen dominieren sie den Arbeitsmarkt.

Wer dort anheuert, muss sich manche Einschränkungen gefallen lassen - auch im privaten Bereich. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt bestätigt: Als Arbeitgeber genießen die Kirchen Sonderrechte. Ihre Angestellten sind zur Loyalität verpflichtet und müssen religiöse Glaubenssätze beachten. So kann auch die zweite Ehe eines Mitarbeiters zur Kündigung führen, stellte der Zweite Senat des Gerichts am Donnerstag in Erfurt klar.

Trotzdem bekam ein katholischer Arzt eines Düsseldorfer Krankenhaus auch in höchster Instanz recht, wie schon in den Verfahren zuvor. Die katholische Kirche als Klinikbetreiber hatte den Chefarzt entlassen, weil er nach seiner Scheidung ein zweites Mal standesamtlich geheiratet hatte. Aus Sicht seines Arbeitgebers verstieß er damit gegen die katholische Sitten- und Glaubenslehre.

Allerdings war der Fall verzwickt: Der Arzt und seine Ehefrau hatten sich 2005 getrennt. Danach lebte der Mediziner zwei Jahre lang mit seiner neuen Partnerin zusammen und heiratete sie 2008, ein halbes Jahr nach der Scheidung. Als die Klinik von der Eheschließung erfuhr, kündigte sie dem Chefarzt 2009. Dagegen klagte er und verlangte seine Weiterbeschäftigung.

Aus katholischer Sicht ein Sündenfall

Schon in der Vorinstanz konnte sich der 49-jährige Arzt durchsetzen: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab seiner Klage im vergangenen Jahr statt, daraufhin rief die Klinik per Revision das Bundesarbeitsgericht an. Auch wenn dies in den Ohren mancher altertümlich klinge, habe der Arzt aus katholischer Sicht gesündigt, sagte Klinik-Anwalt Burkard Göpfert. Die Lösung einer einmal geschlossenen Ehe sei nicht vorgesehen, der Mann habe "genau gewusst, dass er damit gegen seinen Arbeitsvertrag verstößt".

Die Erfurter Richter sahen es anders. Sie mussten abwägen und werteten die Wiederheirat grundsätzlich als schweren Loyalitätsverstoß, der mit Kündigung geahndet werden könne. Damit blieben sie ihrer bisherigen Rechtsprechung treu. Zugleich machten sie aber deutlich, dass die Gerichte die Interessen zwischen den Grundrechten der Kirchen und den Freiheitsrechten der Arbeitnehmer sorgfältig abwägen müssen.

Vor allem drei Faktoren gaben den Ausschlag zugunsten des Chefarztes: Zum einen habe das Düsseldorfer Krankenhaus anderen, nicht-katholischen Ärzten mit gleichlautenden Verträgen in ähnlichen Fällen nicht gekündigt - also mit zweierlei Maß gemessen. Zum anderen sei der Klinikleitung lange vor der Kündigung bekannt gewesen, dass der Mann in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft lebte, was nach kirchlichen Maßstäben bereits einen schweren Sittenverstoß darstelle. Und schließlich stelle das Grundgesetz den Wunsch nach einer bürgerlichen Ehe unter besonderen Schutz, die Wiederheirat des Arztes gehöre zu dem "innersten Bezirk seines Privatlebens" (Aktenzeichen (2 AZR 543/10).

"Wir bleiben da im alten Gleis", sagte der Vorsitzende Richter Burghard Kreft. Dennoch wertete das Bundesarbeitsgericht in diesem Einzelfall die Interessen des Arbeitnehmers höher als die des kirchlichen Arbeitgebers und sah in den deutschen Kirchenprivilegien keinen Freifahrtschein.

"Vordemokratische Praxis der Kirchen"

Es ist eine "Ja, aber…"-Entscheidung - und beide Prozessparteien werteten sie als Erfolg. Das grundsätzliche Selbstbestimmungsrecht der Kirche sei im Kern bestätigt worden, sagte der Klinikanwalt Burkhard Göpfert. Dass die Richter von einem "ganz schweren Loyalitätsverstoß" des Chefarztes gesprochen hätten, stärke die Position konfessioneller Arbeitgeber: "Der Kündigungsgrund nach Wiederheirat besteht fort."

Dagegen bezeichnete Arzt-Anwalt Norbert Müller das Urteil als "extrem erfreulich und positiv". Bei allem Verständnis für die Sonderrechte der Kirche dürfe es "keinen Kündigungsautomatismus" geben. Auch seien die Gerichte nicht die Vollzugsorgane der Kirchen.

Nicht nur Juristen hatten das Urteil mit Spannung erwartet. Eine Rolle spielte dabei auch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vor einem Jahr. Die katholische Kirche hatte einem Essener Organisten und Chorleiter wegen einer außerehelichen Beziehung gekündigt . Das verstoße gegen die Achtung der Privatsphäre, rügten die Straßburger Richter.

Konflikte mit den mächtigen kirchlichen Arbeitgebern führen immer wieder zu Prozessen. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Kirchen 1985 das Recht zugebilligt, Arbeitsverhältnisse nach ihrem Selbstverständnis zu regeln. Angestellte können daher durchaus aus sittlich-moralischen Gründen ihren Job verlieren - etwa bei Abtreibung, Scheidung, Wiederheirat oder Kirchenaustritt. Entscheidend dabei ist aber die Position, die der Arbeitnehmer innehat. Mitarbeiter in leitenden und hervorgehobenen Ämtern müssen eher mit ihrem Rauswurf rechnen als einfache Angestellte.

Die Gewerkschaften wurmen die eingeschränkten Arbeitnehmerrechte schon lange. "Wenn Kirchen wie normale Arbeitgeber agieren, dann müssen sie sich aus unserer Sicht auch wie normale Arbeitgeber behandeln lassen", erklärte ein verdi-Sprecher zum Erfurter Urteil. Das gelte beim Kündigungsschutz, bei den Arbeitsbedingungen, für Tarifverträge und fürs Streikrecht: "Die vordemokratische Praxis, dass kirchliche Einrichtungen glauben, sie könnten selbst entscheiden, welche Grundrechte und Gesetze für ihre Beschäftigten nicht gelten sollen, muss beendet werden."

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Katholische Kirche: Arbeitsrichter kippen Chefarzt-Entlassung Empty Bundesarbeitsgericht bestätigt Sonderrecht für Kirchen

Beitrag  Luziefer-bs1 Mi Sep 14, 2011 6:01 am

Immer wieder werden kirchliche Mitarbeiter aus moralischen Gründen gekündigt. Das Bundesarbeitsgericht hat den Kirchen darin erneut Recht gegeben.

Katholische Arbeitgeber können Arbeitnehmer grundsätzlich kündigen, wenn diese nach einer Scheidung erneut heiraten. Doch müssen sie nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts dabei sorgfältig zwischen den Grundrechten der Kirchen und den Freiheitsrechten der Arbeitnehmer abwägen. Das entschieden die höchsten Arbeitsrichter am Donnerstag und folgten damit der bisherigen Rechtsprechung, die den Kirchen einen Sonderstatus im Arbeitsrecht einräumt.
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Das Bundesverfassungsgericht hatte 1985 den Kirchen das Recht zugebilligt, Arbeitsverhältnisse nach ihrem Selbstverständnis zu regeln. Wer also einen kirchlichen Arbeitgeber hat, muss sich dessen religiösen Grundsätzen beugen, sonst droht die Kündigung. Das gilt jedenfalls für sogenannte verkündigungsnahe Tätigkeiten, die einen direkten Bezug zur jeweiligen kirchlichen Glaubenslehre haben. Mitarbeiter in leitenden und öffentlich hervorgehobenen Positionen sind deshalb besonders an den Verhaltenskodex der Kirche gebunden.

Im konkreten Fall ging es um den Chefarzt eines katholischen Krankenhauses in Düsseldorf, der nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau wieder standesamtlich geheiratet hatte. Sein Arbeitgeber sah damit die Loyalitätspflicht zu den kirchlichen Grundsätzen verletzt und kündigte dem Mediziner. Dieser wehrte sich gegen den Rauswurf vor Gericht.

Kündigung war unzulässig

Die Klage des Mediziners hatte in zwei Instanzen Erfolg. Auch die obersten Arbeitsrichter folgten dieser Auffassung und hoben am Donnerstag die Kündigung auf. In diesem konkreten Fall habe das Interesse des Klägers am Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses überwogen. Da der Mediziner keine verkündungsnahe Tätigkeit ausübe, sei seine Entlassung nicht wirksam. Zugleich betonten die Richter in Erfurt aber, kirchliche Arbeitgeber könnten Verstöße gegen die jeweilige Glaubenslehre mit einer Kündigung ahnden.

Aus diesem Grund hatten kirchliche Mitarbeiter, die sich juristisch gegen ihre Kündigung nach Wiederheirat wehrten, in der Vergangenheit zumeist schlechte Karten. Vor dem Bundesarbeitsgericht scheiterten bereits in den siebziger und achtziger Jahren Kindergärtnerinnen katholischer Einrichtungen und eine Lehrerin an einem Missionsgymnasium mit ihren Klagen. Zuletzt hatten die Bundesrichter im Jahr 2004 die Entlassung eines katholischen Kirchenmusikers gebilligt.

Im Fall eines Organisten aus Essen, der seinen Job wegen einer außerehelichen Beziehung verlor, sah allerdings der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg im September vergangenen Jahres das Grundrecht auf Schutz des Privatlebens verletzt.

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