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Arbeitslosengeld II nicht pfändbar

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Arbeitslosengeld II nicht pfändbar Empty Arbeitslosengeld II nicht pfändbar

Beitrag  checker Mi Nov 16, 2011 8:08 pm

Nach dem BGH muss ein Existenzminimum gesichert bleiben.

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Karlsruhe (jur). Haben Hartz-IV-Empfänger Schulden, dürfen die Gläubiger beim Jobcenter nicht das Arbeitslosengeld II teilweise pfänden lassen. Dem Schuldner müsse so viel zum Leben verbleiben, dass sein Existenzminimum erhalten bleibt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 16. November 2011, veröffentlichten Beschluss (Az.: VII ZB 7/11). Dies gelte selbst dann, wenn die Schulden wegen einer Straftat wie Diebstahl oder Betrug entstanden sind, stellte der VII. Zivilsenat klar. Er bekräftigte damit auch seine bisherige Rechtsprechung.

Im entschiedenen Rechtsstreit wollte ein Inkassobüro bei einer Arbeitslosengeld-II-Empfängerin Schulden eintreiben, die nach einer vorsätzlich begangenen Straftat aufgelaufen waren. Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann im Zwangsvollstreckungsverfahren bei Schuldnern auch der Lohn direkt beim Arbeitgeber gepfändet werden.

In diesem Fall sollte das Jobcenter verpflichtet werden, monatlich 40 Euro vom Arbeitslosengeld II der Schuldnerin abzuziehen und das Geld an die Gläubigerin überweisen.

Dies ist jedoch nicht zulässig, so der BGH in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2011. Nach dem Sozialstaatsgebot müsse dem Hilfebedürftigen das menschenwürdige Existenzminimum für seinen Unterhalt erhalten bleiben. Eine Pfändung auch kleiner Teilbeträge komme nicht in Betracht.

Ohne Erfolg wandte die Gläubigerin ein, dass damit Schuldner im Hartz-IV-Bezug immer wieder vorsätzliche Straftaten begehen können, ohne eine Zwangsvollstreckung fürchten zu müssen. Dies müsse in Kauf genommen werden, so der BGH. Ein Freibrief für Straftaten sei dies aber nicht. Denn der Hartz-IV-Empfänger müsse immer auch mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Außerdem könne die Gläubigerin 30 Jahre lang immer wieder versuchen, die Schulden einzutreiben.

Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Arbeitslosengeld II nicht pfändbar Empty Hartz IV nicht beim Jobcenter pfändbar

Beitrag  checker Fr Nov 18, 2011 12:01 am

Gläubiger finden immer neue Wege, zu dem ihnen zustehenden Geld zu kommen. Nachdem Kontopfändungen bei Empfängern von Hartz IV bislang wirkungslos blieben, weil Sozialleistungen vor Pfändungen geschützt waren, versuchen viele Gläubiger ihr Glück direkt bei den Jobcenter und machen dort Pfändungen auf das Hartz IV geltend. Dieser Praxis hat nun der Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben.

Nach einem Urteil der Bundesrichter kann das Hartz IV nicht ganz oder teilweise direkt bei den Ämtern gepfändet werden, da dem Schuldner so viel Geld zur Verfügung stehen muss, dass er seinen Lebensunterhalt absichern kann. Dies gelte selbst dann, wenn die Schulden wegen einer Straftat wie Diebstahl oder Betrug entstanden sind, stellte der VII. Zivilsenat klar.

Dem Urteil voraus ging der Versuch eines Inkassounternehmens, direkt bei dem Jobcenter einer Hartz-IV-Empfängerin die aus einer vorsätzlich begangenen Straftat entstanden Schulden einzutreiben. Das Inkassobüro berief sich dabei auf die gängige Praxis einer Lohnpfändung und verlangte vom Jobcenter, monatlich 40 € vom ALG II der dortigen Arbeitslosen abzuziehen und an das Unternehmen zu überweisen.

Den Einwand des Inkassounternehmens, dass mit dem Pfändungsverbot Schuldner, die Hartz IV beziehen, immer wieder Straftaten begehen könnten, ohne die Konsequenz einer Zwangsvollstreckung befürchten zu müssen, wiesen die Bundesrichter zurück. Schließlich müsse auch ein Bezieher von Hartz IV bei einer Straftat mit entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, außerdem könnten titulierte Schulden 30 Jahre lang eingefordert werden.

Az.: VII ZB 7/11

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Arbeitslosengeld II nicht pfändbar Empty ALG II: Pfändung beim Jobcenter ist unzulässig

Beitrag  checker Do Dez 01, 2011 12:56 am

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Entscheidung vom 13.10.2010 die Rechte verschuldeter Hartz IV Empfänger gestärkt. Nach Ansicht der höchsten deutschen Richter dürfen deren Gläubiger das ALG II direkt beim Jobcenter weder ganz noch teilweise pfänden lassen.

Im dem Fall, der unter dem Aktenzeichen VII ZB 7/11 verhandelt wurde, wollte ein Inkassobüro direkt beim Jobcenter die Verbindlichkeiten einer überschuldeten Leistungsbezieherin eintreiben, welche aus unerlaubter Handlung erwachsen sind. Von ihrer Regelleistung sollten pro Monat 40 Euro abgezogen und an die Gläubiger überwiesen werden.

Die Gläubigerin trug vor, dass Personen, die Dauerhaft nur den Regelsatz zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung hätten vorsätzlich unerlaubte Handlungen begehen könnten, ohne daraus eine Zwangsvollstreckung fürchten zu müssen. Dies ist nach Ansicht des BGH zwar zutreffend, aber nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen hinzunehmen. Dies ergebe sich aus dem Sozialstaatsprinzip, wonach dem Hilfebedürftigen das menschenwürdige Existenzminimum für seinen Unterhalt erhalten bleiben müsse.

Der BGH urteilte, dass selbst die Pfändung kleinerer Teilbeträge nicht mit der Rechtsordnung vereinbar sei. Die Richter betonten darüber hinaus, dass dasselbe auch für aus einer Straftat (beispielsweise Diebstahl oder Betrug) herrührenden Schulden gelte. Hieraus erwachse jedoch kein Freibrief, da regelmäßig strafrechliche Sanktionen drohten.

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