Gericht entscheidet: Nikotinhaltige E-Zigarette ist keine Arznei
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Gericht entscheidet: Nikotinhaltige E-Zigarette ist keine Arznei
Das Land Nordrhein-Westfalen darf nicht vor den nikotinhaltigen E-Zigaretten warnen und durch das Gesundheitsministerium auch keine entsprechenden Erlasse etwa an Apotheken herausgeben.
Düsseldorf/Münster. "Unanfechtbarer“ Eilbeschluss: Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium darf nicht weiter in der bisherigen Form vor dem Verkauf nikotinhaltiger E-Zigaretten warnen. Das hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster am Montag in einer mit Spannung erwarteten einstweiligen Anordnung nach der Klage eines Herstellers entschieden. Gesundheitsministerin Barbara Steffens (Grüne) zeigte sich enttäuscht. Nach dem Eilverfahren setzt das Ministerium nun in dem Fall auf ein Hauptsacheverfahren, das es nach Angaben eines Sprechers vor dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht beantragen wird.
Die nikotinhaltigen Flüssigkeiten (Liquids), die in der elektrischen Zigarette verdampfen und inhaliert werden, sind kein Arzneimittel, heißt es in dem "unanfechtbaren“ Eilbeschluss aus Münster. Die E-Zigarette habe keinen therapeutischen Zweck. Folglich ist es dem Land Nordrhein-Westfalen untersagt, vor dem Verkauf zu warnen mit der Begründung, der Vertrieb ohne arzneimittelrechtliche Zulassung sei illegal (Az.: 13 B 127/12).
Der Beschluss ist ein Schlag für Ministerin Steffens, die einen restriktiven Umgang mit der umstrittenen E-Zigarette anstrebt. Sie stuft die nikotinhaltigen Liquids – ebenso wie die Bundesregierung und einige andere Bundesländer – als Arzneimittel ein. Den Handel mit nicht zugelassenen Produkten hatte sie in einer Pressemitteilung und einem Erlass Ende 2011 für strafbar erklärt. Ein Hersteller hatte der Ministerin dies per einstweiliger Verfügung untersagen lassen wollen, war aber zunächst vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gescheitert. Nun gab das OVG dem Unternehmen recht.
Dem NRW-Ministerium ist es aber auch künftig erlaubt, vor den Gesundheitsrisiken der E-Zigarette zu warnen, wie OVG-Sprecher Lau klarstellte. Das dürfe nur nicht weiter mit der Begründung geschehen, dass es sich um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel handele. Diese Äußerungen wirkten wie ein Verbot. Auch das Ministerium betonte, die OVG-Entscheidung stelle den E-Zigaretten „keine gesundheitliche Unbedenklichkeitsbescheinigung aus“. Gesundheitsexperten warnen bei E-Zigaretten vor Atemwegsreizungen und allergieauslösenden Substanzen - auch wenn kein Tabak verbrannt und kein Teer aufgenommen wird.
Der Ministeriumssprecher erklärte in Düsseldorf: "Nach erster Durchsicht ist uns weder ein Widerruf noch eine Richtigstellung zu bisher vorgenommenen Aussagen auferlegt worden.“ Mehrere Gerichte seien in der Vergangenheit zu dem Ergebnis gekommen, dass nikotinhaltige Liquids zulassungspflichtige Arzneimittel seien – so das Landgericht Frankfurt am Main oder das Verwaltungsgericht Magdeburg. „Bis zum Hauptsacheverfahren wird das Ministerium die Zeit nutzen, Argumente, auf die das OVG zum Teil noch gar nicht eingegangen ist, noch deutlicher zu formulieren“, betonte Steffens.
OVG-Sprecher Ulrich Lau sagte, die Entscheidung gelte formal nur für die beiden Verfahrensbeteiligten. Es sei aber gut denkbar, dass sich andere Landesgesundheitsministerien und Behörden diese Rechtsauffassung zu eigen machten. Tatsächlich besteht bei der rechtlichen Bewertung der boomenden E-Zigarette große Unsicherheit und Uneinheitlichkeit. In einigen Bundesländern sind nikotinhaltige Liquids verboten, in anderen nicht. Fast alle drängen auf eine einheitliche Regelung auf Bundes- oder EU-Ebene, wie eine Umfrage der Nachrichtenagentur dpa bei den Landesgesundheitsministerien ergab.
Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handele, gebe es in diesem Fall keine höhere Instanz als das OVG, erläuterte der Gerichtssprecher. Die Entscheidung sei sofort bindend für das unterlegene Land NRW – bis es in dem Hauptsacheverfahren, das durch alle Instanzen gehen könnte – zu einem Urteil kommt. (dpa)
Quelle
Düsseldorf/Münster. "Unanfechtbarer“ Eilbeschluss: Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium darf nicht weiter in der bisherigen Form vor dem Verkauf nikotinhaltiger E-Zigaretten warnen. Das hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster am Montag in einer mit Spannung erwarteten einstweiligen Anordnung nach der Klage eines Herstellers entschieden. Gesundheitsministerin Barbara Steffens (Grüne) zeigte sich enttäuscht. Nach dem Eilverfahren setzt das Ministerium nun in dem Fall auf ein Hauptsacheverfahren, das es nach Angaben eines Sprechers vor dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht beantragen wird.
Die nikotinhaltigen Flüssigkeiten (Liquids), die in der elektrischen Zigarette verdampfen und inhaliert werden, sind kein Arzneimittel, heißt es in dem "unanfechtbaren“ Eilbeschluss aus Münster. Die E-Zigarette habe keinen therapeutischen Zweck. Folglich ist es dem Land Nordrhein-Westfalen untersagt, vor dem Verkauf zu warnen mit der Begründung, der Vertrieb ohne arzneimittelrechtliche Zulassung sei illegal (Az.: 13 B 127/12).
Der Beschluss ist ein Schlag für Ministerin Steffens, die einen restriktiven Umgang mit der umstrittenen E-Zigarette anstrebt. Sie stuft die nikotinhaltigen Liquids – ebenso wie die Bundesregierung und einige andere Bundesländer – als Arzneimittel ein. Den Handel mit nicht zugelassenen Produkten hatte sie in einer Pressemitteilung und einem Erlass Ende 2011 für strafbar erklärt. Ein Hersteller hatte der Ministerin dies per einstweiliger Verfügung untersagen lassen wollen, war aber zunächst vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gescheitert. Nun gab das OVG dem Unternehmen recht.
Dem NRW-Ministerium ist es aber auch künftig erlaubt, vor den Gesundheitsrisiken der E-Zigarette zu warnen, wie OVG-Sprecher Lau klarstellte. Das dürfe nur nicht weiter mit der Begründung geschehen, dass es sich um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel handele. Diese Äußerungen wirkten wie ein Verbot. Auch das Ministerium betonte, die OVG-Entscheidung stelle den E-Zigaretten „keine gesundheitliche Unbedenklichkeitsbescheinigung aus“. Gesundheitsexperten warnen bei E-Zigaretten vor Atemwegsreizungen und allergieauslösenden Substanzen - auch wenn kein Tabak verbrannt und kein Teer aufgenommen wird.
Der Ministeriumssprecher erklärte in Düsseldorf: "Nach erster Durchsicht ist uns weder ein Widerruf noch eine Richtigstellung zu bisher vorgenommenen Aussagen auferlegt worden.“ Mehrere Gerichte seien in der Vergangenheit zu dem Ergebnis gekommen, dass nikotinhaltige Liquids zulassungspflichtige Arzneimittel seien – so das Landgericht Frankfurt am Main oder das Verwaltungsgericht Magdeburg. „Bis zum Hauptsacheverfahren wird das Ministerium die Zeit nutzen, Argumente, auf die das OVG zum Teil noch gar nicht eingegangen ist, noch deutlicher zu formulieren“, betonte Steffens.
OVG-Sprecher Ulrich Lau sagte, die Entscheidung gelte formal nur für die beiden Verfahrensbeteiligten. Es sei aber gut denkbar, dass sich andere Landesgesundheitsministerien und Behörden diese Rechtsauffassung zu eigen machten. Tatsächlich besteht bei der rechtlichen Bewertung der boomenden E-Zigarette große Unsicherheit und Uneinheitlichkeit. In einigen Bundesländern sind nikotinhaltige Liquids verboten, in anderen nicht. Fast alle drängen auf eine einheitliche Regelung auf Bundes- oder EU-Ebene, wie eine Umfrage der Nachrichtenagentur dpa bei den Landesgesundheitsministerien ergab.
Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handele, gebe es in diesem Fall keine höhere Instanz als das OVG, erläuterte der Gerichtssprecher. Die Entscheidung sei sofort bindend für das unterlegene Land NRW – bis es in dem Hauptsacheverfahren, das durch alle Instanzen gehen könnte – zu einem Urteil kommt. (dpa)
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